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AGS 08/2024, Pflichtverteidiger im Vorführtermin

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Vorbem. 4 Abs. 1, Nr. 4301 VV RVG

Leitsatz

Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger für die Wahrnehmung eines Termins wird ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt alle Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV geltend machen kann.

OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24

I. Sachverhalt

Das AG hat gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges erlassen. Der Beschuldigte wurde am 21.12.2022 vorläufig festgenommen und noch am selben Tag dem Ermittlungs- und Haftrichter beim AG vorgeführt. Rechtsanwalt R 1, den der Beschuldigte bei seiner vorläufigen Festnahme gegenüber der Polizei als Verteidiger benannt hatte, von welchem er gerne vertreten werden möchte, wurde über die Verhaftung informiert. Er sagte daraufhin telefonisch zu, die Verteidigung zu übernehmen, konnte aber an dem Vorführtermin am 21.12.2022 aufgrund von Terminkollisionen nicht teilnehmen. Aus diesem Grund ordnete das AG in dem Vorführtermin am 21.12.2022 dem Beschuldigten – mit dessen Einverständnis – Rechtsanwalt R 2 "für den heutigen Termin" als Pflichtverteidiger bei. Im Rahmen des Vorführtermins hielt das AG den Haftbefehl aufrecht und setzte diesen in Vollzug. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nahm Rechtsanwalt R 2 keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr für den Beschuldigten vor.

Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren beantragt, und zwar die Gebühren Nrn. 4101, 4105, 4103 und Nr. 4142 VV sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Das AG hat nur eine Gebühr fü...

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