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OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.05.2018 - 1 Ws 274/17

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Leitsatz (amtlich)

Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.10.2017; Aktenzeichen 10 KLs 5/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beistandes des Nebenklägers L. gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 (10 KLs 5/13) wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Gegenstand des beim Landgericht Düsseldorf verhandelten sehr umfangreichen Strafverfahrens gegen den Hauptangeklagten und weitere Angeklagte war - neben zahlreichen weiteren Vorwürfen - der Anklagevorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten L. Dieser war an dem Verfahren als Nebenkläger beteiligt und bediente sich spätestens seit Beginn der Hauptverhandlung am 1. Juli 2013 des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt T, als Beistand. Nach etwa 170 Hauptverhandlungstagen beantragte Rechtsanwalt T mit Schriftsatz vom 24. September 2015 seine Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 StPO unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Dauer des Verfahrens "eine weitere Nebenklagevertretung ab sofort nur noch mit einer Absicherung durch eine gerichtliche Beiordnung möglich" sei. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung mündlich Bedenken gegen die begehrte Beiordnung geäußert hatte, begründete der Nebenklägervertreter den Beiordnungsantrag mit Schriftsatz vom 27. September 2015 weiter und stellte a...

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