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OLG Celle Beschluss vom 22.06.2012 - 1 Ws 205/12 (StrVollz)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfbarkeit einer Verlegung aus Sicherheitsgründen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 JVollzG ND

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Anfechtung einer Verlegung bleibt beteiligte Vollzugsbehörde i.S.v. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Anstalt, die die Verlegung angeordnet hat, auch wenn die Verlegung bereits vollzogen ist.

Hält sich eine Strafvollstreckungskammer fälschlich für unzuständig und verweist die Strafvollzugssache nach Anhörung der Beteiligten an ein anderes Landgericht, so ist dieses in entsprechender Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den wirksamen Verweisungsbeschluss gebunden.

Der Vollzugsbehörde steht bei der Entscheidung über die Verlegung eines Gefangenen aus Sicherheitsgründen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Schließt sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen an, ohne eigene Erwägungen anzustellen, so muss es in seiner Entscheidung wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Das Fehlen dieser Angaben wird nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG durch eine allgemeine Bezugnahme "auf den Akteninhalt" geheilt.

 

Normenkette

JVollzG ND § 10 Abs. 1 Nr. 3; StVollzG §§ 85, 111 Abs. 1 Nr. 2, § 115 Abs. 1 S. 3; VwGO § 83; GVG § 17a Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren wegen versuchten vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Mord, davon in ...

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