GKG § 66

Leitsatz

Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden.

OLG München, Beschl. v. 2.3.2012 – 1 W 357/12

1 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.4.2010 – 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693 [= AGS 2010, 501]; OLG München, Beschl. vom 13.4.2007 – 1 W 1328/07).

Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeschrift vom 19.1.2012 den Hauptsachestreitwert mit 29.000,00 EUR an. Das LG hat den Streitwert für das Auskunftsverfahren mit 8.000,00 EUR, also 27,5 % des Hauptsachestreitwertes bemessen. Der vom LG festgesetzte Streitwert liegt somit am oberen Rand des Üblichen und gibt dem Klägervertreter damit keinen Anlass zu Beanstandungen.

AGS 7/2013, S. 339 - 340

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