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AGS 05/2023, Angemessener Verkehrswert eines Kraftfahrzeuges in der Verfahrenskostenhilfe; Auffüllung des Vermögensschonbetrages

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§ 76 Abs. 1 FamFG; § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 und 10 SGB XII; § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Leitsatz

  1. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist ein Kraftfahrzeug angemessen, wenn dessen Verkehrswert einen Betrag i.H.v. 7.500,00 EUR nicht überschreitet.
  2. Der diesen Verkehrswert überschreitende Betrag ist sodann zunächst auf den Vermögensschonbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d.F. ab 1.1.2023 zur Auffüllung heranzuziehen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.1.2023 – 6 WF 7/23

I. Sachverhalt

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschl. des AG – Familiengericht –Homburg v. 27.12.2022 (17 F 256/22 EAGS) wurde als unbegründet zurückgewiesen (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Antragstellerin hat beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt. Das Familiengericht hat diese verweigert, weil die Antragstellerin über Vermögen verfügt, das vorrangig für die Verfahrenskosten zu verwenden ist.

In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin den Verkehrswert ihres Kraftfahrzeuges (Audi A1, Baujahr 2019) mit ca. 18.000,00 EUR angegeben. Mit Wirkung v. 1.1.2023 wurde § 90 Abs. 2 SGB XII durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I, 2328 ff.) ergänzt. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII gehört ein angemessenes Kraftfahrzeug nunmehr ausdrücklich zu dem verfahrenskostenhilferechtlich geschützten Schonvermögen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 20/3873, 117) ist ein Kraftfahrzeug angemessen, wenn es einen Verkehrswert von 7.50...

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