§ 76 Abs. 1 FamFG; § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 und 10 SGB XII; § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Leitsatz

  1. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist ein Kraftfahrzeug angemessen, wenn dessen Verkehrswert einen Betrag i.H.v. 7.500,00 EUR nicht überschreitet.
  2. Der diesen Verkehrswert überschreitende Betrag ist sodann zunächst auf den Vermögensschonbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d.F. ab 1.1.2023 zur Auffüllung heranzuziehen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.1.2023 – 6 WF 7/23

I. Sachverhalt

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschl. des AG – Familiengericht –Homburg v. 27.12.2022 (17 F 256/22 EAGS) wurde als unbegründet zurückgewiesen (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Antragstellerin hat beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt. Das Familiengericht hat diese verweigert, weil die Antragstellerin über Vermögen verfügt, das vorrangig für die Verfahrenskosten zu verwenden ist.

In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin den Verkehrswert ihres Kraftfahrzeuges (Audi A1, Baujahr 2019) mit ca. 18.000,00 EUR angegeben. Mit Wirkung v. 1.1.2023 wurde § 90 Abs. 2 SGB XII durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I, 2328 ff.) ergänzt. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII gehört ein angemessenes Kraftfahrzeug nunmehr ausdrücklich zu dem verfahrenskostenhilferechtlich geschützten Schonvermögen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 20/3873, 117) ist ein Kraftfahrzeug angemessen, wenn es einen Verkehrswert von 7.500,00 EUR nicht überschreitet. Das Kraftfahrzeug gehört daher hier nicht zum Schonvermögen und ist grds. zu verwerten, um mit dem Erlös die Verfahrenskosten zu bestreiten. Selbst wenn man den die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Betrag des Verkehrswertes dem verfahrenskostenhilferechtlich maßgeblichen Vermögensfreibetrag gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 S. 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, der seit dem 1.1.2023 10.000,00 EUR beträgt, zuordnet, verbleibt für die Verfahrenskosten ein zu verwendendes und zu deren Deckung auskömmliches Vermögen von jedenfalls mehr als 5.000,00 EUR im Hinblick auf das auf dem Girokonto der Antragstellerin angegebene Guthaben i.H.v. 5.300,00 EUR bei der KSK.

Besondere Umstände, aufgrund derer eine Verwertung des Kraftfahrzeuges unzumutbar wäre, wurden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, warum sie für die Fahrt zur Universitätsklinik, an der sie nach ihrem (nicht belegten) Vortrag derzeit eine berufliche Fortbildungsmaßnahme besucht bzw. zu ihrer neuen ab 1.4.2023 in Aussicht befindlichen Arbeitsstelle gerade auf das jetzige Kraftfahrzeug angewiesen ist und ein kostengünstiger Wagen nicht ausreichend wäre.

Die Behauptung, der Verkauf des Kraftfahrzeuges und eine Ersatzbeschaffung sei nicht ohne finanzielle Verluste möglich, wurde nicht näher ausgeführt und belegt. Die in der Beschwerde angeführten Mangellage auf dem Gebrauchtwagenmarkt spricht eher gegen die Annahme, dass ein Verkauf nur mit einem nennenswerten Abschlag möglich erscheint.

II. Einzusetzendes Vermögen, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII

Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 1. HS ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren zur Gewährung von VKH notwendigen Voraussetzungen wie bspw. der zu bejahenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs oder dass das Begehren nicht mutwillig erscheinen darf, § 114 Abs. 1 S. 1 2. HS ZPO – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragstellerin neben ihrem verfügbaren Einkommen ihr gesamtes zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen. Es kommt dabei grds. nur das Vermögen der Antragstellerin selbst in Betracht (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 74). In § 115 ZPO selbst ist eine gesetzliche Definition des Vermögensbegriffs nicht enthalten. Durch den Verweis in § 115 Abs. 3 ZPO auf § 90 SGB XII sind die sozialrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Gericht ist hierbei jedoch nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 75). Ein Zugriff auf das gesamte Vermögen wird in erster Linie nach der jeweiligen Verwertbarkeit und der Zumutbarkeit seines Einsatzes bewertet.

III. "Angemessenes" Kraftfahrzeug in der Verfahrenskostenhilfe, § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII

Mit dem Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I, 2328 ff.) wurde in § 90 Abs. 2 SGB XII die neue Nr. 10 ab 1.1.2023 wie folgt angefügt: "10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.".

Bisher gab es in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe keine gesetzliche Regelung, bis zu welchem Verkehrswert ein Kraftfahrzeug zum gesch...

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