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AGS 02/2022, Erhebung von Zustellungsauslagen

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§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV; Nr. 9002 GKG KV

Leitsatz

  1. Auch nach dem 1.1.2021 sind Zustellauslagen bereits ab der 1. Zustellung zu gewähren, wenn die Bagatellgrenze von zehn Zustellungen überschritten ist.
  2. Keine Verlagerung gerichtlicher Aufgaben auf Kosten der Verwalter.

AG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2021 – 30 IK 31/21

I. Sachverhalt

Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde die Vergütung des Verbraucherinsolvenzverwalters durch das AG festgesetzt. Die vom Insolvenzgericht auf den Verwalter delegierten Zustellungen wurden festgesetzt, dabei aber im Rahmen der Bestimmung Nr. 9002 GKG KV die ersten 10 Zustellungen aberkannt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hatte dann vor dem ersuchten Richter Erfolg. Dieser erkannte auch die ersten 10 Zustellungen ebenfalls zu.

II. Umstritten, ob für die ersten 10 Zustellungen als Bagatellgrenze Auslagen anfallen

Ob die ersten 10 Zustellungen zu erstatten sind oder nicht, sei fraglich. Die InsVV in seiner Fassung seit 1.1.2021 nimmt hinsichtlich der notwendigen Zustellungen Bezug auf Nr. 9002 GKG KV. Hiernach ergibt sich künftig ein Ansatz von 3,50 EUR pro Zustellung. Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV ergibt sich indes auch der Wille, die ersten 10 Zustellungen damit zukünftig nicht mehr honorieren zu wollen. Dies sei aber auch nicht unumstritten.

III. Sind 10 Zustellungen überschritten, fallen auch die ersten 10 Zustellungen an

Nach Ansicht des AG Karlsruhe stelle die Konstellation, wonach 10 Zustellungen überschritten werden, dann eine andere gegenüber derjenigen Konstellation dar, wenn es bei einem Minderaufwand unter 10 Zustellungen verbleibt. Im GKG sei zum einen seit langer Zeit anerkannt, dass bei Überschreiten der Bagatellgrenze die gesamten Zustellauslagen ohne Beschränkung anfallen. Zum anderen lasse sich das für die InsVV auch anderweitig begründen, nämlich mit der früheren Rspr. zu den Zuschlägen. Auch bei den Zuschlägen gebe es eine Bagatellgrenze, die für den Anfall überschritten sein müsse (...

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