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§ 9 Recht der Personengesellschaften / b) Besonderheiten beim Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 943

In der Umwandlungsvereinbarung sind insb. Einlage und Haftsumme festzulegen, die durch Umbuchung der Kapitalkonten erbracht werden können.[1283]

 

Rz. 944

Die Haftung des bisherigen Komplementärs bleibt für bis zur Eintragung des Gesellschafterwechsels begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt, jedoch zeitlich begrenzt auf 5 Jahre ab Eintragung des Wechsels im Handelsregister (§ 137 Abs. 3 HGB).[1284]

 

Rz. 945

Als Kommanditist haftet er zudem (§ 137 Abs. 3 Satz 3 HGB) jetzt für alle früheren (insoweit ohne die Grenzen des § 137 HGB) und neuen Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf seine Haftsumme, sobald diese im Handelsregister eingetragen ist. Eine unbeschränkte Haftung zwischen Wechsel der Gesellschafterstellung und deren Handelsregistereintragung nach § 176 Abs. 2 HGB wird mit der Umwandlung (im Gegensatz zu Beitritt und Erwerb der Kommanditbeteiligung) nach Ansicht der Lit. nicht begründet.[1285]

[1283] MünchHdbGesR II/Schulte/Hushahn, § 35 Rn 65.
[1284] Bormann, NZG 2004, 751, auch zu Gestaltungsmöglichkeiten.
[1285] MünchHdbGesR II/Schulte/Hushahn, § 35 Rn 69; Hopt/Roth, HGB, § 176 Rn 8; a.A. BGHZ 66, 99, wonach eine Ausnahme von § 176 Abs. 2 HGB nur bei Erwerb des Kommanditanteils kraft Erbfolge, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall Kommanditist war, in Betracht kommt.

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