Rz. 32

Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) kann in der Ehesache selbst nicht anfallen. Sie wird durch Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 VV ausgeschlossen. Möglich ist lediglich, dass anlässlich der Ehesache eine Einigung über weiter gehende Gegenstände geschlossen wird. Dann entsteht aus dem Mehrwert eine Einigungsgebühr (Anm. Abs. 5 S. 2 zu Nr. 1000 VV).

 

Beispiel 12: Scheidungsverfahren mit Einigung über nicht anhängigen Unterhalt

Der Anwalt hat für den Ehemann die Scheidung eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag einigen sich die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte auch über den nicht anhängigen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der Wert des Verfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt; der Mehrwert des Vergleichs entspricht 3.600,00 EUR.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Scheidung und eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Mehrwert von 3.600,00 EUR, allerdings gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebebühr aus dem Gesamtwert.

Des Weiteren entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus 3.600,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 659,10 EUR  
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 201,60 EUR  
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,3 aus 12.600,00 EUR
  785,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
  (Wert: 12.600,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   378,00 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.908,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   362,52 EUR
Gesamt   2.270,52 EUR

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