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§ 7 Familienrechtliche Vereinbarungen / d) Vereinbarungen zur Bewertung des Vermögens

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 107

Auseinandersetzungen von Eheleuten im Bereich des Güterrechts erfolgen bei Scheidung der Ehe häufig im Bereich der Bewertung des Vermögens. Hier können Eheleute durch Vertrag eine Auseinandersetzung vermeiden.

aa) Bewertung des Anfangsvermögens

 

Rz. 108

Wer sich im Falle von Trennung und Scheidung darauf beruft, über Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verfügt zu haben, muss dies voll umfänglich nachweisen.[95] Nach Jahren der Ehe wird dies häufig unmöglich sein, da z.B. die Aufbewahrungspflicht von Banken hinsichtlich der bei ihnen geführten Konten bereits nach zwei Jahren endet. Während der Ehe aufgelöste Sparbücher werden häufig vernichtet worden sein. Kraftfahrzeuge sind aus Altersgründen verkauft worden, Eigentumswohnungen eventuell veräußert, wobei der Erlös häufig in verschiedene Bereiche geflossen ist, die nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind.

 

Rz. 109

Insgesamt wird nach § 1377 Abs. 2 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, sofern kein Verzeichnis aufgenommen wurde. Die einfache Lösung besteht darin, ein solches Verzeichnis zu erstellen. Es dient sodann zur Festlegung des Anfangsvermögens nach § 1374 Abs. 1 BGB. Spätere Zurechnungen nach § 1374 Abs. 2 BGB sind dadurch auch nicht ausgeschlossen.

Dieses Verzeichnis kann als Anlage und Bestandteil einem Ehevertrag beigefügt werden.

Im Kern sind die folgenden Formulierungen anzuraten.

Muster 7.23: Bewertung des Anfangsvermögens

 

Muster 7.23: Bewertung des Anfangsvermögens

Unser derzeitiges wesentliches Vermögen ist jeweils in einem, dieser Urkunde als Bestandteil beigefügten Vermögensverzeichnis näher aufgeführt. Die Anlagen, auf die hiermit verwiesen wird, sind wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Diese wurden vom Notar mir vorgelesen. Das in diesen Anlagen genannte V...

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