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§ 6 Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist eines der aktuellen familienrechtlichen Themen.[1] Die Diskussion wurde angestoßen, durch eine Entscheidung des BGH zum Eintritt eines volljährig gewordenen Kindes in ein laufendes Kindesunterhaltsverfahren, welches zuvor von den Eltern geführt wurde.[2]

 

Praxistipp

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist für die anwaltliche Tätigkeit deshalb von großer Bedeutung, weil bestimmte verfahrensrechtliche Unterhaltskonstellationen eine Antragsumstellung auf den familienrechtliche Ausgleichsanspruch erforderlich machen. Wird anwaltlich auf diese "Konstellationen" nicht sachgerecht reagiert, so hat dies die Unzulässigkeit der Anträge und damit die kostenpflichtige Abweisung zur Folge.

 

Rz. 2

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist vom BGH[3] als Anspruch unter unterhaltspflichtigen Eltern entwickelt worden. Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung der Rechtsprechung unmittelbar aus der gemeinsamen Unterhaltslast[4] und richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsvermögen der Eltern.

 

Rz. 3

Ausgangspunkt der Entwicklung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs war eine klassische Nachkriegskonstellation. Die Kindesmutter verklagte den Vater, den sie in der Nachkriegszeit aus den Augen verloren hatte, auf Kindesunterhalt. Sie wollte (rückwirkend) Unterhalt für ihre beiden Söhne. Der BGH[5] hat dazu festgestellt, dass der Mutter ein Ersatzanspruch gegen den Vater zustehe, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine allein dem Vater obliegende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Dabei handele es sich allerdings nicht um einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Fragwürdig sei bereits die dafür erforderliche Annahme, es habe der Willensrichtung der Mutter bei Gewährung des Unterhalts entsprochen, ein Geschäft des Vate...

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BGH XII ZB 116/16
BGH XII ZB 116/16

Leitsatz (amtlich) Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne Weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der ...

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