Rz. 51

Die Verhängung eines Fahrverbotes durch einen Richter nach §§ 24, 24a bzw. 25 StVG hindert eine auf mangelnde Eignung gestützte verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs. 1 FeV nicht, denn die zuvor genannten Fahrverbotsvorschriften haben sanktionierenden Charakter, während die auf § 6 Abs. 1 StVG beruhende Vorschrift der FeV gefahrabwehrrechtlichen Charakter hat und deshalb die richterliche Entscheidung über das Fahrverbot keine Bindungswirkung gem. § 3 Abs. 3 S. 1 StVG für das Verwaltungsverfahren entfalten kann (VGH München DAR 2007, 664).

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