Rz. 66

Zu beachten ist, dass sich die Frage, welche Gebühr auf welche anzurechnen ist, im Rahmen der Kostenerstattung unterschiedlich auswirken kann, nämlich dann, wenn für die verschiedenen Gebühren unterschiedliche Erstattungsquoten gelten. Jede Partei kann sich dann auf die ihr günstigste Anrechnung berufen.

 

Beispiel 38: Anrechnung bei unterschiedlichen Erstattungsquoten (Beweisverfahren und Hauptsache)

Die Anwälte sind zunächst in einem selbstständigen Beweisverfahren tätig (Wert: 6.000,00 EUR). Hiernach wird Hauptsacheklage in Höhe von 10.000,00 EUR erhoben. Das Gericht gibt der Klage in Höhe von 6.000,00 EUR statt. Die Kosten des Beweisverfahrens erlegt das Gericht dem Beklagten insgesamt auf, die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte dagegen nur zu 60 % zu tragen. Die weiteren 40 % trägt der Kläger selbst.

Jetzt haben beide Parteien ein Wahlrecht, wie sie die von ihnen an den eigenen Anwalt zu zahlende Vergütung anmelden.

Würde der Kläger die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anrechnen, ergäbe sich folgende Erstattungsforderung:

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR
II. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,   – 507,00 EUR
  1,3 aus 6.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.048,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   199,12 EUR
Gesamt   1.247,12 EUR
III. Erstattungsforderung    
  Beweisverfahren (100 %)   627,13 EUR
  Hauptsacheverfahren (60 %)   748,27 EUR
Gesamt   1.375,40 EUR

Würde der Kläger dagegen die Verfahrensgebühr Hauptsacheverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anrechnen, ergäbe sich folgende Erstattungsforderung:

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,   – 507,00 EUR
  1,3 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
II. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
III. Erstattungsforderung    
  Beweisverfahren (100 %)   23,80 EUR
  Hauptsacheverfahren (60 %)   1.110,27 EUR
Gesamt   1.134,07 EUR

Für den Kläger ist es also günstiger, das Beweisverfahren voll abzurechnen und die Anrechnung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.

Für den Beklagten, der ebenso abrechnet wie der Kläger, ergäbe sich bei chronologischer Anrechnung folgender Erstattungsbetrag:

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren    
  wie oben   627,13 EUR
II. Hauptsacheverfahren    
  wie oben   1.247,12 EUR
III. Erstattungsforderung    
  Beweisverfahren (0 %)   0,00 EUR
  Hauptsacheverfahren (40 %)   498,85 EUR
Gesamt   498,85 EUR

Würde der Beklagte dagegen die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anrechnen, ergäbe sich folgender Erstattungsbetrag:

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren    
  wie oben   23,80 EUR
II. Hauptsacheverfahren    
  wie oben   1.850,45 EUR
III. Erstattungsforderung    
  Beweisverfahren (0 %)   0,00 EUR
  Hauptsacheverfahren (60 %)   1.110,27 EUR
Gesamt   1.110,27 EUR

Für den Beklagten ist es daher günstiger, die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens auf die des Beweisverfahrens anzurechnen.

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