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§ 37 Objektiver Tatbestand des § 316 StGB / 5. Rückrechnung

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 89

Für die Beurteilung der Strafbarkeit kommt es entscheidend auf den im Tatzeitpunkt vorliegenden Alkoholwert an.

a) Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt

 

Rz. 90

Da mit der Resorptionsphase der Körper mit dem Alkoholabbau beginnt, muss in Fällen, in denen die Blutprobe nicht unmittelbar nach der Tat entnommen wurde, eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vorgenommen werden (BGHSt 21, 157; Thür. OLG zfs 1997, 312). Dabei ist – je nach Interessenlage des Angeklagten – von dem für ihn günstigsten Wert auszugehen.

b) Mindestwerte

 

Rz. 91

Zurückzurechnen ist mit den wissenschaftlich anerkannten und für den Beschuldigten jeweils günstigsten Abbauwerten (BGH DAR 1987, 224). Ist ein möglichst niederer Tatzeitwert für den Beschuldigten günstig, kann nur mit einem Wert von 0,1 ‰ pro Stunde zurückgerechnet werden (BGHSt 34, 29; OLG Braunschweig NZV 2014, 478).

 

Rz. 92

 

Achtung: Höhere Abbauwerte?

Ob dies künftig noch in dieser Absolutheit gilt, ist fraglich, denn zumindest Alkoholiker haben deutlich höhere Abbauwerte (BGH NStZ 1997, 591). Außerdem lassen rechtsmedizinische Untersuchungen allgemein auf höhere Abbauwerte schließen.[7]

[7] Deitling u.a., BA 2006, 383.

c) Höchstwert

 

Rz. 93

Geht es dagegen um die Höhe eines Nachtrunkes oder ist die Verteidigung an einem möglichst hohen Tatzeitwert interessiert, ist mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ sowie zusätzlich mit einem einmaligen Zuschlag von 0,2 ‰ zurückzurechnen (BGH zfs 1986, 28; NStZ 1995, 539; OLG Zweibrücken zfs 1997, 353; OLG Koblenz zfs 2011, 349).

d) Kein individueller Abbauwert

 

Rz. 94

Die Bestimmung eines "individuellen" Abbauwertes ist mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse – jedenfalls derzeit – noch ohne jeden Beweiswert (BGH DAR 1991, 266). Mit Rücksicht auf den generell nicht linearen Blutalkoholabbau lässt sich ein individueller Wert auch nicht anhand von zwei Blutproben errechnen (BGH NStZ 2001, 4...

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