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OLG Braunschweig Beschluss vom 04.07.2014 - 1 Ss 36/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Vollrauschs i.S.d. § 323a StGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rausch i.S.d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist.

2. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen. Liegt der Wert der Blutalkoholkonzentration über 2 g Promille besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre.

3. Die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) führt zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen und darf deshalb nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration - wie hier bei der Feststellung des Tatbestands - zum Nachteil des Täters auswirkt.

4. Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen.

 

Normenkette

StGB §§ 20-21, 323a

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 05.03.2014)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch U...

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