Rz. 18

Auch wenn eine Fläche frei zugänglich ist, kann von einer öffentlichen Verkehrsfläche nur dann die Rede sein, wenn sie auch dem Verkehr dient. Deshalb ist z.B. eine im öffentlichen Raum befindliche und jedermann zugängliche Rasenfläche, die auch nicht dem Zugang von Fußgängern als Zuwegung dient, keine öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. §§ 316 ff. StGB (BGH DAR 2004, 529).

 

Rz. 19

Ebenso wenig liegt eine öffentliche Verkehrsfläche vor, wenn der Verfügungsberechtigte erkennbar nur einem klar abgrenzbaren Kreis von Personen die Benutzung gestattet (BGH DAR 2004, 399; OLG Köln VersR 2002, 1117), z.B. bei einer an bestimmte Personen vermieteten und mit einem Rolltor abgesperrten Tiefgarage (LG Krefeld VRS 74, 261), bei Absperrbarkeit eines Stellplatzes durch Ketten (BayObLG VRS 63, 287), bei Zuweisung von Stellplätzen durch Namensschilder (VG des Saarlandes NZV 1991, 47), bei Firmenparkplatz, der ausschließlich für Betriebsangehörige reserviert ist (BayObLG DAR 1978, 201), oder dem zu einer kleinen Wohnanlage (zwei kleinere Wohnhäuser) gehörenden Parkplatz (OLG Düsseldorf VRS 74, 181) oder Hoffläche (OLG Hamm zfs 2008, 351) sowie dem Parkplatz eines Hotels, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist (BGHSt 16, 7) oder einer Betriebsfläche, zu der nur Lieferanten und Abholern Zutritt gestattet wird (OLG Köln VersR 2002, 1117; LG Arnsberg zfs 2017, 111). Ein Werksgelände ist, wenn der Zutritt bzw. die Einfahrt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist, ebenfalls keine öffentliche Verkehrsfläche (BGH DAR 2004, 399).

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