Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwendung bei Kfz-Unfall auf Betriebsgelände – „Radlader hat Vorfahrt”
Leitsatz (amtlich)
1. Die bei der Führung von Kraftfahrzeugen im nicht öffentlichen Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten richten sich maßgeblich nach den Anforderungen der Verkehrslage und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Je deutlicher die Funktion der Verkehrsfläche (hier: sog. Boxengasse eines Asphaltmischwerks) als Arbeitsbereich und der Einsatz eines Kraftfahrzeugs (hier: Radlader) als Arbeitsmaschine im Vordergrund stehen, um so mehr treten Verhaltensregeln zurück, die dem „fließenden Verkehr” Vorrang einräumen.
2. Auf einem Betriebsgelände, dessen Verkehrsfläche auf die Benutzung durch einen ganz bestimmten, fest umrissenen Personenkreis beschränkt ist, der in einer individualisierbaren Beziehung zum Verfügungsberechtigten steht (nicht öffentlicher Verkehr im engeren Sinne), können von der STVO abweichende Verkehrsregelungen getroffen werden, die dann bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Schadensfällen zu berücksichtigen sind (hier: „Radlader hat Vorfahrt”).
Normenkette
StVG §§ 7, 17-18; StVO §§ 1, 9 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 476/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) und 3. gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen vom 3.5.2001 – 10 O 476/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 83 % allein und zu weiteren 17 % als Gesamtschuldner mit den Widerbeklagten zu 2) und 3.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3. selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3. trägt der Kläger.
III. Das Urteil...