Rz. 18

Soll die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaales fortgeführt werden, erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit des Ortstermins hingewiesen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern dort weiterverhandelt oder die Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird. Ob dies geschehen ist, ist im Freibeweis zu ermitteln (OLG Hamm DAR 2000, 581).

 

Rz. 19

Wird in einem solchen Fall der ursprünglich vorgesehene Ort der Inaugenscheinnahme später außerhalb der Hauptverhandlung verlegt, ist die Öffentlichkeit nicht verletzt, wenn ein entsprechender Hinweis nur an der Gerichtstafel und nicht an dem ursprünglich vorgesehenen Ort erfolgt (BGH NStZ 2000, 46).

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