Rz. 232

Gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen Ertrags keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt für einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b BewG).

 

Rz. 233

Zu kürzen sind gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c BewG auch im Gewinn enthaltende Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagenbegünstigten Investitionen im gleichen Umfang gerechnet werden kann. Gleiches gilt für Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuern, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuern), § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. e BewG; ebenso für Erträge, die (unmittelbar)[328] mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen, mit Beteiligungen oder innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern (jungem Betriebsvermögen) im Zusammenhang stehen (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. f BewG). Insoweit handelt es sich um Parallelvorschriften zu dem bereits erwähnten § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. d, e, f BewG.

 

Rz. 234

Abzuziehen ist nach § 202 Abs. 1 Nr. 2b BewG schließlich auch ein angemessener Unternehmerlohn, soweit ein solcher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung noch nicht berücksichtigt wurde. Daneben sind auch fiktive Lohnaufwendungen für unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers zu berücksichtigen. Schließlich kann nicht damit gerechnet werden, dass diese auch nach einem (teilweisen) Eigentümerwechsel ihre Arbeitskraft dauerhaft unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Höhe des Unternehmerlohns ist nach der Vergütung zu bestimmen, die eine gesellschaftsrechtlich nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde; dieser Grundsatz dürfte auch für die Bemessung der fiktiven Lohnaufwendungen für Familienangehörige gelten. Die Frage der exakten Höhe des Unternehmerlohns im jeweiligen Einzelfall bildet in der Praxis oft einen der Haupt-Streitpunkte zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung im Rahmen der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Fragen der Vergütungshöhe bergen auch in anderem Zusammenhang oftmals ein erhebliches Konfliktpotential, man denke insoweit nur an die Diskussionen um die Höhe angemessener Gesellschafter- Geschäftsführergehälter im Zusammenhang mit dem Thema verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Des Weiteren entscheidet – gerade bei Kleinstbetrieben – die Höhe des Unternehmerlohns nicht selten über die Frage, ob überhaupt ein positives Jahresergebnis verbleibt.[329]

Spiegelbildlich zur Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen[330] ist nach R B 202 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2f) ErbStR 2019 bei Kapitalgesellschaften ein Abzug etwaiger verdeckter Einlagen vorzunehmen.

[328] R B 202 Abs. 3 S. 2 Nr. 2f) S. 2 ErbStR 2019.
[329] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG § 202 Rn 6 unter Hinweis auf Röder, steuerjournal 10/2008, 17,19.
[330] R B 202 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ErbStR 2019.

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