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§ 3 Hausratversicherung

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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A. Vorbemerkung

I. Rechtsnatur des Hausrat-Versicherungsvertrages

 

Rz. 1

Knapp 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung.[1] Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ("Jedermann-Versicherung").[2] Sie bietet in einem rechtlich einheitlichen Vertrag kombinierten Versicherungsschutz gegen unterschiedliche Gefahren (deshalb früher "verbundene", d.h. kombinierte Hausratversicherung). Versichert wird der Hausrat privater Haushalte in deren Wohnungen. Sachen, die gewerblichen Zwecken dienen, unterfallen – von bestimmten Arbeitsmitteln abgesehen – nicht dem Versicherungsschutz. Auch Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen werden grundsätzlich nicht erfasst.

Im gewerblichen Bereich erfolgt die Absicherung gegen die Risiken Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser bzw. Sturm typischerweise in getrennten Versicherungsverträgen. Selbst wenn der gewünschte Versicherungsschutz in einer einzelnen Police zusammengefasst ist, liegen den Vertragsteilen regelmäßig unterschiedliche Versicherungsbedingungen (die AFB, AERB, AWB oder AstB) zugrunde. Diesen gegenüber weist die Hausratversicherung spezifische, auf den Versicherungsbedarf privater Haushalte abgestellte Erweiterungen des Deckungsumfangs auf. Auch die Prämie wird anders als in den genannten Sparten ermittelt. Hausrat durfte deshalb bis zur Deregulierung des Versicherungsmarktes auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) nur nach den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB) versichert werden; umgekehrt war es aufsichtsrechtlich untersagt, die VHB der Versicherung anderer Gegenstände gegen die genannten Gefahren zugrunde zu legen.[3]

 

Rz. 2

Hausratversicherungen gehören zu den gebäudegebundenen Sachvers...

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