Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Urteil vom 20.11.2003 - 8 U 6/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Abschluss eines (Folge)Vertrages bei einer Wohngebäudeversicherung trifft den Versicherer nach Treu und Glauben die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Versicherungswertes auf der Basis des Neuwertes 1914 sowie die Gefahren einer falschen Festsetzung (Unterversicherung) hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann der Versicherer u.a. dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer empfiehlt, zur Bestimmung des Versicherungswertes einen Sachverständigen hinzuzuziehen, oder er ihm seine eigene sachkundige Beratung anbietet.

2. Dieser Verpflichtung genügt ein Versicherer nicht, wenn er bei Abschluss eines Folgevertrages einen vom Versicherungsnehmer genannten Wert des Hauses ungeprüft in den Versicherungsvertrag übernimmt, obwohl der Versicherungsnehmer ausdrücklich erklärt hat, er wünsche eine „100 %-ige Absicherung”, und ohne nachzufragen, ob sich seit Abschluss des Ursprungsvertrages wertsteigernde Veränderungen an dem Objekt ergeben haben, sowie einen Hinweis auf eine sachverständige Beratung zur Vermeidung einer drohenden Unterversicherung unterlässt.

3. In einem solchen Fall fällt dem Versicherungsnehmer kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zur Last.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 7 O 169/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.11.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in Anspruch.

Im Jahre 1985 errichtete der Kläger das von ihm bewohnte Wohnhaus … in … Ausweislich des Versicherungsscheins vom 10.10.1985 versicherte er es bei der Beklagten u.a. gegen Feuer zum gleitenden Neuwert unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 16.000 Mark 1914 (Bl. 46 d.A.). Nach endgültiger Fertigstellung des Hauses wurde mit Vertrag vom 6.2.1986 die Versicherungssumme zum gleitenden Neuwert auf „18.800 Mark 1914 errechnet mit dem Bauindex 1400 aus der für 1986 angegebenen Summe von 263.000 DM” angepasst (Bl. 45 d.A.). Die Versicherung lief zum 12.1.1996 aus, wobei die Vertragsdauer sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die schriftliche Kündigungserklärung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf dem anderen Vertragspartner zugegangen ist (Bl. 45 R d.A.).

Im Jahr 1995 suchte der für die Beklagte tätige Zeuge … den Kläger wegen einer Aktualisierung des Vertrages auf und nahm am 15.12.1995 einen Versicherungsantrag auf, der eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert ohne Unterversicherungsverzicht vorsieht (Bl. 35 f. d.A.). Bei der Angabe der Versicherungssumme setzte der Zeuge … die Versicherungssumme in M 1914 mit 18.800 und die Versicherungssumme in DM (Vers. zum Neuwert/Zeitwert) mit 375.000 DM ein. Ferner ergänzte er die Rubrik „Die Versicherungssumme in M 1914 wurde ermittelt” durch den handschriftlichen Zusatz „Angaben VN”.

Dem Vertrag liegen u.a. die Allgemeinen WohngebäudeVersicherungsbedingungen (VGB 88) als Teil der Versicherungsbedingungen WG 94 zugrunde (Bl. 61–78 d.A.), die in § 16 zu „Unterversicherung; Unterversicherungsverzicht” u.a. bestimmen (Bl. 64 f. d.A.):

„1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach § 15 Nr. 1 bis 3 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

2 ….

3. In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn

a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;

b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;

c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet.

4. Wird die nach Nr. 3 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).”

Am 14.6.2001 wurde das Wohnhaus durch ein Feuer stark beschädigt. Der Schaden beträgt ausweislich der Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters … 399.693 DM (Bl. 9 d.A.). Die Beklagte leistete Abschlagszahlungen von insgesamt 292.948 DM (Bl. 3, 13, 32 d.A.). Die Zahlung der Restsumme von 116.7...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Bild: Haufe Shop

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Standards für Gebäude in Deutschland. Das Buch erläutert Vermieter:innen und Eigentümer:innen die Anforderungen für Neubau und Bestand, informiert über Pflichten und Rechtsfolgen und stellt mögliche Förderprogramme vor.


Saarländisches OLG 5 U 197/05-16
Saarländisches OLG 5 U 197/05-16

  Leitsatz (amtlich) Ein Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Versicherungswert besteht nicht, wenn ihn ein Architekturbüro im Auftrag des Versicherungsnehmers dem Versicherer mitteilt.  Normenkette VVG § 56; BGB § 241; VG 88 § ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren