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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und arbeitsge ... / j) Sprinterprämie – Erhöhung der Abfindung durch Sprinterklausel

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 196

Sprinterklauseln kommen in der Praxis vielfach vor (vgl. zu den Vorteilen und Risiken von Sprinterklauseln Aszmons, DB 2017, 2227). Sie verfolgen den Zweck, insb. freigestellten Arbeitnehmern ein vorzeitiges Ausscheiden zu ermöglichen, wenn eine Anschlussbeschäftigung gefunden wird (vgl. LAG Hamm v.13.5.2020 – 6 Sa 1940/19, juris Rn 66). Sprinterklauseln räumen dem Arbeitnehmer das Recht ein, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber schon vor dem in dem gerichtlichen Vergleich, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag festgelegten rechtlichen Ende zu beenden (Sonderlösungsrecht zur Verkürzung der vereinbarten Beendigungsfrist, vgl. BAG v. 10.2.2009 – 1 AZR 809/07 Sprinterprämie). Dadurch entfallen die für diesen Zeitraum ansonsten zu zahlenden Gehälter, die dann ganz oder zum Teil der Abfindung zugeschlagen werden. Davon können beide Seiten partizipieren. Der Arbeitgeber spart zumindest die Sozialversicherungsbeiträge, da Abfindungen im Gegensatz zu Gehaltszahlungen nicht sozialversicherungspflichtig sind (vgl. LAG Hamm v. 13.5.2020 – 6 Sa 1940/19, juris Rn 66 m.w.N.; s. unten Rdn 238). Ob es sich bei Sprinterprämien (auch) um steuerlich begünstigte Entschädigungen handelt, hat der BFH bisher offengelassen. Im Entscheidungsfall ging der BFH von einer einheitlichen Entschädigungsleistung als Ersatz für dasselbe Schadensereignis, den Verlust des Arbeitsplatzes, aus. Da die Entschädigungsleistungen in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wurden, liege keine Zusammenballung von Einkünften – d.h. keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung – vor (vgl. BFH v. 6.12.2021 IX R 10/21, juris Rn 22/23; vgl. auch Vorbeck, DStR 2022, 463, 467; zu Recht für eine ermäßigte Besteuerung der Sprinterprämie FG Hessen v. 31.5.2021 – 10 K 1597/20; a.A. FG Nied...

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