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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 - 10 K 1597/20

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rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer “Sprinterklausel”

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich das Recht eingeräumt gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu beenden (Sprinterinnen), unterliegt auch der aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltene Entschädigungsbetrag der ermäßigten Besteuerung.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Zahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers im Streitjahr 2015 ermäßigt zu besteuern sind.

Die Klägerin wird für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie arbeitete vom 01.01 bis 10.08.2015 für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (als Stammarbeitgeber) sowie für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Bl. 21-46 Einkommensteuerakten) und danach ab dem 01.09.2015 bei der R+V Allgemeine Versicherungs-AG.

Mit Aufhebungsvertrag vom 23.06.2015 vereinbarten die Klägerin und die ehemaligen Arbeitgeber (im Folgenden als “der Arbeitgeber” bezeichnet) die Aufhebung des seit dem 01.08.1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen bei der Klägerin zum 31.03.2016 (Bl. 3-5 bzw. 48-50 Einkommensteuerakten). Im ersten Vertragsentwurf des Arbeitgebers war dagegen als Aufhebungsgrund noch die Umstrukturierung der Hauptabteilung IT und der Wegfall einer Stelle in der Gruppe der Klägerin als Grund genannt worden; zudem sollte das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.11.2015 enden (Bl. 86 Einkommensteuerakten). Die Vertragsparteien vereinbarten in Ziffer 2. des Aufhebungsvertrags, dass die Klägerin als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. … €, fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erhalten sollte. Ergänzend wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Für diesen Fall sollte die Klägerin für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung 75 % des laufenden Bruttomonatsgehaltes als zusätzliche Abfindung erhalten. Weiterhin wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 01.07.2015 wandte die Klägerin sich an ihren Arbeitgeber und erklärte: “Des Weiteren rechnen Sie mich bitte bis zum 15.08.2015 komplett mit Abfindungsleistung bis zum 31.03.2016 ab.”. Auf Nachfrage des Arbeitgebers vom 09.07.2015 erklärte sie, zum 15.08.2015 aus dem Unternehmen ausscheiden zu wollen (Bl. 85 Einkommensteuerakten). Schließlich kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2015 unter Bezugnahme auf die Aufhebungsvereinbarung vom 23.06.2015 ausdrücklich zum 10.08.2015 (Bl. 47 Einkommensteuerakten). Auf Grundlage der Aufhebungsvereinbarung erhielt die Klägerin … € im Streitjahr ausbezahlt (vgl. Bl. 57 Einkommensteuerakten).

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 behandelte der Beklagte von dem Gesamtbetrag von … € lediglich … € als ermäßigt zu besteuernde Abfindung. Den Differenzbetrag von … € rechnete er dem laufenden Arbeitslohn zu und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.01.2018 (Bl. 31-35 Finanzgerichtsakten)

Dagegen legte die Klägerin am 07.02.2018, Eingang beim Beklagten am 08.02.2018, Einspruch ein (Bl. 61 Einkommensteuerakten). Zur Begründung machte sie geltend, die Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellten sozialversicherungsrechtlich und steuerlich kein Arbeitsentgelt dar, sondern eine zusätzliche Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Zudem sei der Behindertenpauschbetrag noch zu berücksichtigen. Daraufhin erging am 18.04.2018 ein Teilabhilfebescheid, mit dem der Beklagte den Behindertenpauschbetrag gewährte (Bl. 36-40 Finanzgerichtakten).

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erläuterte die Klägerin im Weiteren, dass sie zu 50 % schwerbehindert sei. Eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei daher nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich gewesen, was wiederum ein ärztliches Attest voraussetzte. Dies sei der Hintergrund für das ärztliche Attest des Neurologen/Psychiaters vom 26.06.2015, wonach sie seit längerem in nervenärztlicher Behandlung sei und eine Trennung von ihrem damaligen Arbeitgeber medizinisch angezeigt sei (Bl. 84 Einkommensteuerakten). Telefonisch führte sie aus, Hintergrund der Problematik sei gewesen, dass sie aufgrund von Fehlzeiten umgesetzt werden sollte und sie dieser Umsetzung widersprochen habe.

Der Beklagte verwies für seine Auffassung, dass ein Teilbetrag von … € nicht ermäßigt zu besteuern sei, auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, Urteil vom 08.02.2018 1 K 279/17, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 644. Nachdem der Bundes...

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