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§ 22 Bestattungsrecht / G. Bestattungsverfügung und -vorsorge

Dr. Dietmar Kurze, Désirée Goertz
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Rz. 55

Mittels einer Bestattungsverfügung können Anordnungen für die Bestattung und auch die Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten getroffen werden.[107] Dieses Gestaltungsmittel ist gesetzlich nicht geregelt und kann in der Regel formfrei errichtet werden. Zu Beweiszwecken ist zur Schriftform zu raten. Die Bestattungsverfügung sollte nicht in eine letztwillige Verfügung aufgenommen werden, da Letztere in der Regel erst einige Zeit nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird – die Bestattung ist dann oft schon erfolgt. Geregelt werden kann alles um die Bestattung. Am wichtigsten sind die Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten (ggf. auch bei einem Testamentsvollstrecker, wenn dieser bestimmen soll) und die Wahl der Bestattungsart (z.B. Erd-, Feuer- oder Seebestattung). Auch die Fragen, ob ein religiöser Redner, Blumenschmuck und Karten oder Anzeigen gewünscht sind, erleichtern später die Umsetzung.

 

Rz. 56

Ein Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestatter ist empfehlenswert. So müssen die Hinterbliebenen nicht über die Vorstellungen des Verstorbenen rätseln oder gar streiten und auch der finanzielle Rahmen[108] ist abgesteckt. Es gibt verschiedene Ausformungen: Bei dem Bestatter können Wünsche für die Beisetzung unverbindlich hinterlegt werden, was einer Bestattungsverfügung nahekommt. Wenn mit dem Bestatter und ggf. auch einem Friedhof ein verbindlicher Vertrag geschlossen wird, sollte über die Zahlung der Kosten nachgedacht werden. Es wird aufgrund des Insolvenzrisikos dringend dazu geraten, Zahlungen nur bei einer Absicherung vorzunehmen (z.B. Bestattungs- der Friedhofstreuhand, Bankbürgschaft).

 

Rz. 57

Auch in Bestattungsvorsorgeverträgen bleiben Einzelheiten offen und sei es der Absender bei den Trauerkarten. So empfiehlt sich, wenn wie bei einer Erbengemeinschaft m...

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