Rz. 69

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht persönlich in den mitgliedschaftlichen Verband der Gesellschafter einbezogen. Zwar leitet der Vorsorgebevollmächtigte seine Rechte vom Vollmachtgeber ab, er tritt aber weder mit der erteilten Vollmacht noch mit dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Grundverhältnis in die gesellschaftsrechtlichen Pflichten des vollmachtgebenden Gesellschafters ein.[111]

 

Rz. 70

Unklar ist, ob dies auch für die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gilt.[112] Denn aus der Treuepflicht folgen Handlungs- und Unterlassungspflichten, deren Durchsetzung gegenüber einem geschäftsunfähigen Gesellschafter erhebliche Probleme heraufbeschwören und das Schutzniveau der Mitgesellschafter beeinträchtigen können, wenn sich ein Bevollmächtigter nicht an diese hält.[113] Würde der Bevollmächtigte keiner eigenen Treuepflicht unterliegen, so müssten Gesellschafter den geschäftsunfähigen Mitgesellschafter darauf in Anspruch nehmen, dass er seinen Vorsorgebevollmächtigten zum gewünschten Handeln oder Unterlassen anweist.[114] Aus diesem Grund wird es in diesen Konstellationen für erforderlich erachtet, den Vorsorgebevollmächtigten unmittelbar in Anspruch nehmen zu können.[115] Ob eine solche Zustimmungspflicht dogmatisch begründet werden kann, erscheint allerdings fraglich.

 

Rz. 71

Zu differenzieren ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Das zu dieser Frage vorhandene Schrifttum befasst sich überwiegend nur mit der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht bei Vorsorgevollmachten im Personengesellschaftsrecht. Die Frage, ob ein Vorsorgebevollmächtigter einer eigenen gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht unterliegt, stellt sich jedoch auch im Kapitalgesellschaftsrecht.

[111] Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 610 f.; Jocher, notar 2014, 3, 6; Schäfer, ZHR 2011, 557, 574.
[112] Im Ergebnis für eine eigene Treubindung des Vorsorgebevollmächtigten im Personengesellschaftsrecht: Schäfer, ZHR 2011, 557, 575, 576; Raub, Vorsorgevollmachten, S. 165; ablehnend: Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 610 f.; Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 216, 247; offengelassen: Jocher, notar 2014, 3, 6.
[113] Schäfer, ZHR 2011, 557, 574.
[114] Schäfer, ZHR 2011, 557, 574.
[115] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.

1. Rechtslage im Personengesellschaftsrecht

 

Rz. 72

Der BGH hat in seiner zum Aktienrecht ergangenen sog. Girmes-Entscheidung die Annahme einer eigenen Treuepflicht für den Stimmrechtsvertreter abgelehnt.[116] Schäfer[117] hat überzeugend herausgearbeitet, dass diese Entscheidung der Annahme einer eigenen Treuepflicht des Vorsorgebevollmächtigten im Personengesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Bei der Vorsorgevollmacht gehe es um eine Dauervertretung während sich der BGH mit einer Stimmrechtsvollmacht im Einzelfall zu befassen hatte.[118] Konstruktiv bestehe zudem ein bedeutsamer Unterschied zwischen einer aktienrechtlichen Stimmrechtsvollmacht für eine einzelne Hauptversammlung und einer dauerhaften Vorsorgevollmacht zur Vertretung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters. Denn im Personengesellschaftsrecht könne ein Vorsorgebevollmächtigter nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter umfassend die Rechte eines geschäftsunfähigen Gesellschafters wahrnehmen.[119] Gerade diese erforderliche Zustimmung vermittle eine mitgliedschaftsähnliche Beziehung zum Vorsorgebevollmächtigten und bewirke dessen eigene Treupflichtbindung.[120] Zudem sei die Vorsorgevollmacht mit der Testamentsvollstreckung verwandt, bei welcher eine umfassende Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ebenfalls der Zustimmung der Mitgesellschafter bedürfe. Bei der Testamentsvollstreckung vertrete die h.L. gerade eine Erstreckung der Treupflicht auf den Fremdverwalter.[121]

 

Rz. 73

Mit den systematischen Argumenten von Schäfer lässt sich meines Erachtens eine eigene Treuepflicht des Vorsorgebevollmächtigten im Personengesellschaftsrecht überzeugend begründen.

[117] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.
[118] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.
[119] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.
[120] Schäfer, ZHR 2011, 557, 576.
[121] Schäfer, ZHR 2011, 557, 576.

2. Rechtslage im Kapitalgesellschaftsrecht

 

Rz. 74

Lässt sich mit den systematischen Argumenten von Schäfer im Personengesellschaftsrecht (siehe Rdn 72) eine eigene Treuepflicht des Vorsorgebevollmächtigten überzeugend begründen, sieht dies im Kapitalgesellschaftsrecht anders aus. Folgt man der Auffassung, dass die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten durch einen Vorsorgebevollmächtigten im Kapitalgesellschaftsrecht nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf (siehe Rdn 21), lässt sich mit den vorstehenden Argumenten zur Rechtslage im Personengesellschaftsrecht eine eigene Treuepflicht des Vorsorgebevollmächtigten nicht begründen. Denn an der durch die Zustimmung vermittelten mitgliedschaftsähnlichen Beziehung fehlt es in diesen Fällen.

3. Gesellschaftsvertragliche Regelung zur Abgabe einer Treuepflichtserklärung des Vorsorgebevollmächtigten

 

Rz. 75

Der umsichtige Kautelarjurist wird es – sowohl im Personen- als auch im Kapitalgesellschaftsrecht[122] – auf die vorstehende Streitfrage nicht ankommen lassen. Er wird regeln, ob eine dauerhafte Vertretung durch einen Vor...

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