Rz. 289

Sofern sich der Anwalt zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung des Mandanten bereit erklärt, seine private Vorsorgebevollmächtigung zu übernehmen, kommt in aller Regel die Vereinbarung eines Stundensatzes in Betracht. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer Tätigkeit als anwaltlicher Bevollmächtigter oder auch Kontrollbevollmächtigter nicht nur anwaltsspezifische Leistungen abgerechnet, sondern auch Fahrzeiten etc. in Rechnung gestellt werden, dürfte ein Stundensatz für einen Anwalt als Vorsorgebevollmächtigten von 200 EUR zzgl. USt trotz allem angemessen sein. Anwaltsspezifische weitere Leistungen, wie z.B. Vertretung des Vollmachtgebers in gerichtlichen Angelegenheiten, können darüber hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesondert abgerechnet werden.

Die Frage der Vergütung als Vorsorgebevollmächtigter ist in einem der Vorsorgevollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag zu regeln. Hier ist auch festzulegen, inwieweit und zu welchen Konditionen Tätigkeiten im Rahmen einer Vorsorgebevollmächtigung delegiert werden können (vgl. hierzu die Muster Rdn 124, 157 ff.).

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