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§ 2 Urheberrecht / 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 89

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) umschließen unterschiedliche Gegenstände.

a) Werke der bildenden Künste

 

Rz. 90

Die bildende Kunst umfasst Malerei einschließlich Grafik, Plastik, Bildhauerei, Collagen, Happenings und ähnliche neuere Formen künstlerischen Schaffens.[119] Der in diesem Kontext verwandte Kunstbegriff ist "schillernd" wie kein anderer. Hierauf geht Rehbinder[120] treffend ein, wenn er ausführt, dass die Idee, den Kunstbetrieb zu ironisieren oder bestimmte Kunst zu kritisieren, indem man Nicht-Kunst oder Anti-Kunst präsentiert, nicht originell sei. Dies wird besonders deutlich, wenn etwa der Popart-Künstler Robert Rauschenberg ein weißes Blatt mit der Unterschrift "Ausradierter Kooning" darstellt, oder auf der "Dokumenta" Kassel ein in den Boden gegrabenes 10 Meter tiefes Loch als "Erdloch" präsentiert wird. Die dahinter stehende Idee der Präsentationstheorie versucht dieses Phänomen so zu fassen, dass der Schutzgegenstand nicht die Schöpfung selbst sei, sondern jeder "statische einmalige" Gegenstand, der von einem Rechtssubjekt als Werk der Öffentlichkeit "präsentiert" wird.[121] Die h.M. lehnt einen solchen weiten Werkbegriff der bildenden Künste ab, verlangt vielmehr eine Gestaltungsform, bei der der Künstler seinem Ausdruckswillen in Formen oder in Formen und Farben Gestalt verleiht.[122]

 

Rz. 91

Zwei Entscheidungen zur Verhüllung des Reichstages sorgten für besondere Aufmerksamkeit.[123] Festgestellt wurde ein besonderes Maß an Originalität und eine besondere Schöpfungshöhe infolge der durch Wind- und Lichteinflüsse hervorgerufenen ständig wechselnden Farbschattierungen und Faltenbewegungen sowie durch den Kontrast zwischen silbernem Farbton der Ummantelung und der blauen...

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