Rz. 147

Das Abbrechen der Ausbildung durch das minderjährige Kind führt in der Regel nicht zum endgültigen Erlöschen des Ausbildungsunterhaltsanspruchs. Diese existenzielle Frage ist äußerst sorgfältig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten.

 

Rz. 148

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es jedem jungen Menschen zuzugestehen ist, sich bei der Wahl seines Ausbildungsziels aufgrund falscher Vorstellung über den Ausbildungsinhalt, die Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit, oder hinsichtlich der eigenen Begabung und Neigung, geirrt zu haben. Im Hinblick auf das gegenseitige Rücksichtnahmegebot kann vom Kind jedoch verlangt werden, den Ausbildungsabbruch und den damit einhergehenden Ausbildungswechsel schnellstmöglich zu vollziehen, um die Leistungszeit nicht über die Gebühr zu verlängern, um so dem schutzwürdigen Interesse des Unterhaltsschuldners gerecht zu werden.[190]

 

Rz. 149

 

Praxistipp

Der Ausbildungsanspruch erlischt jedoch in der Regel, wenn auch die zweite Ausbildung ohne wesentlichen Grund abgebrochen wird.[191]

[190] BGH FamRZ 1981, 344, 346.
[191] OLG Thüringen OLG-NL 2005, 110; OLG Hamm FamRZ 1989, 1219.

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