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§ 2 Haftungsgrundlagen / aa) Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 54

Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen – insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft – so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

Rz. 55

Die Formulierung "so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist" verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2a StVO drastisch erhöhte Sorgfaltsanforderungen an jeden Kraftfahrer stellt mit der Folge, dass grundsätzlich bei einem Unfall mit einem Kind eine Verschuldenshaftung des Kraftfahrers bereits immer dann anzunehmen ist, wenn sich ein Unfall überhaupt nur ereignet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kraftfahrer die in § 3 Abs. 2a StVO aufgezählten "verkehrsschwachen Personen" überhaupt rechtzeitig wahrnehmen konnte (SchlHOLG zfs 1998, 287; LG Osnabrück zfs 1998, 286).

 

Rz. 56

Von einem Kind im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO kann dabei wohl nicht mehr bei einem erwachsen Wirkenden gesprochen werden. Es ist also im Hinblick auf die Verkehrsschwäche auch der äußere Anschein wichtig.

 

Beispiel

Ein Kraftfahrer fährt durch eine Straße, in der rechts und links Fahrzeuge geparkt sind, die den Blick auf die Bürgersteige stark beeinträchtigen. Plötzlich springen zwei siebenjährige Kinder hinter einem Fahrzeug hervor auf die Fahrbahn. Der Kraftfahrer fährt eines der Kinder an. In diesem Fall können ihm die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass mit Kindern an dieser Stelle zu rechnen ist.

 

Rz. 57

Dies wäre zu bejahen, wenn der Kraftfahrer zuvor schon spielende Kinder gesehen hat. Für eine Verschuldenshaftung ist es nicht ausreichend, dass generell Kinder in d...

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