Rz. 110

Der Fahrer eines nicht kaskoversicherten Fahrzeuges eines anderen kann sich üblicherweise gegen hierbei verursachte Schäden am selbst geführten Kraftfahrzeug nicht versichern. Eine Deckung durch die allgemeine Haftpflichtversicherung kommt wegen der so genannten Kleinen Benzinklausel nicht in Betracht.

 

Rz. 111

Für den Fahrer, der möglicherweise sogar im überwiegenden Interesse des Halters das Fahrzeug führt, kann dies zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen, die seine Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigen.

 

Rz. 112

Andererseits kann sich der Fahrzeughalter, der das Fahrzeug einem anderen überlässt, durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Schäden am eigenen Kraftfahrzeug absichern. Daher ist ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache oder leichte Fahrlässigkeit nur unter besonderen Umständen anzunehmen, selbst dann, wenn die Unfallfahrt selbst allein dem Interesse des Kfz-Halters und seiner Tochter diente (OLG Celle zfs 2017, 79 = r+s 2016, 370).

 

Rz. 113

Noch dramatischer wird es in dem oben geschilderten (siehe Rdn 107), vom LG Schweinfurt entschiedenen Fall, wenn ein Fahrzeug im Ausland geführt wird, für das nur eine begrenzte Haftpflichtversicherung besteht, die für Personenschäden der Insassen nicht eintrittspflichtig ist. Hier läuft der Fahrer Gefahr, immense Personenschäden seiner Insassen ausgleichen zu müssen.

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