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§ 2 Allgemeiner Teil / II. Erledigungsgebühr

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 107

Gefühlsmäßig noch mehr Konflikte als bei der Einigungsgebühr gibt es bei der Erledigungsgebühr. Dies mag vielleicht daran liegen, dass sie wesentlich häufiger im Rahmen von behördlichen Widerspruchsverfahren und Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlen ist und die Abrechnung daher stärker überprüft wird.

1. Voraussetzungen

 

Rz. 108

Die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002 bzw. 1005 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt hat.

a) Mit Rechtsbehelf angefochtener Verwaltungsakt

 

Rz. 109

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass ein für den Mandanten ungünstiger Verwaltungsakt ergangen ist oder ein von diesem beantragter Verwaltungsakt ganz oder teilweise abgelehnt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn seitens der Behörde lediglich Bedenken geäußert oder die Beibringung von Beweisen, Ergänzung des Vortrags oder Ähnliches gefordert wird. Sie muss vielmehr abschließend einen für den Mandanten ungünstigen Standpunkt eingenommen haben.[75]

Darüber hinaus muss es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren handeln. Die Erledigungsgebühr kann nicht anfallen, wenn der Anwalt – bevor überhaupt ein Verwaltungsakt in der Welt ist – bereits im Antrags- oder Anhörungsverfahren tätig wird und durch seine Mitwirkung den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erreicht oder der Erlass eines ungünstigen Verwaltungsaktes unterbleibt.

[75] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002 Rn 11.

b) Mitwirkung

 

Rz. 110

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Nrn. 1005 bzw. 1002 VV RVG ist eine Mitwirkung an der Erledigung nur dann gegeben, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründun...

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