Rz. 65

Bei der Bestimmung des Streitwerts ist, wenn die Klagepartei die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgelds in das Ermessen des Gerichts stellt, – wie freilich im Einzelnen umstritten und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt[214] – zu differenzieren:[215] Wird eine Größenordnung des Anspruchs oder ein Mindestbetrag benannt, stellt diese bzw. dieser den Mindeststreitwert dar. Hält das Gericht bei Unterstellung des anspruchsbegründeten Tatsachenvortrags des Klägers einen höheren Betrag für angemessen, ist dieser Betrag als Streitwert festzusetzen; denn für die Bemessung des Streitwertes ist grundsätzlich das objektiv bestimmte Interesse des Klägers an der Klage maßgebend.[216] Das muss auch gelten, wenn – wie aus den oben genannten Gründen nicht zu empfehlen – ausnahmsweise weder eine Größenordnung noch ein Mindestbetrag angegeben sein sollten.[217] Bei der Schmerzensgeldrente ist § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen.

[214] Vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 ZPO, Rn 16: "Unbezifferte Klageanträge" m.w.N.
[215] Dazu auch Staudinger/Schiemann, § 253, Rn 50.
[216] Vgl. Diederichsen, VersR 2005, 433 m.w.N.
[217] Vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, Allgemeiner Teil A I 5.

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