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§ 13 Art. 229 § 59 EGBGB – Überleitungsvorschrift

Dr. K. Jan Schiffer
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A. Gesetzestext

 

Rz. 1

Dem Art. 229 EGBGB wird der folgende § 59 angefügt:

 
Alter Gesetzestext Neuer Gesetzestext
(-)

§ 59 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Auf die vor dem 1.7.2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1.7.2023 geltenden Fassung anzuwenden. In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.

B. Begründung

 

Rz. 2

Begründung Regierungsentwurf

Zitat

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Mit Artikel 2 soll in Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) eine Übergangsregelung für die neugefassten §§ 81 ff. BGB getroffen werden, die Artikel 163 EGBGB nachgebildet ist. Mit der Übergangsvorschrift soll klargestellt werden, dass die §§ 82a ff. BGB-neu auch auf alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften entstanden sind. Bei den Regelungen über die Anfallberechtigung in § 87c Satz 1 bis 3 BGB-neu soll allerdings bei den Altstiftungen, nicht nur auf die Satzung, sondern weiterhin wie in der Vorgängervorschrift in § 88 BGB auf die Verfassung abgestellt werden. Bei den Altstiftungen sind solche Regelungen zu den Anfallberechtigten nicht nur in Stiftungssatzungen getroffen worden, sondern können auch in anderen Teilen des Stiftungsgeschäfts oder, wenn die Stiftungen vor dem 1.1.1900 errichtet wurden, in anderen Errichtungsakten enthalten sein.

Die neuen Vorschriften über die Anerkennung können auf die nach früherem Recht anerkannten oder genehmigten Stiftungen nicht mehr angewendet werden. Diese Stiftungen sind bereits wirksam als juristische Personen entstanden und die Änder...

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