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§ 10 Verbundverfahren / e) Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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Rz. 141

Wird eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung im Verbundverfahren. Der Mehrwert für die Anwaltsgebühren ergibt sich vielmehr aus dem im mit verglichenen Verfahren festgesetzten Wert (siehe Rdn 89).

 

Beispiel 68: Gegenstandswert bei Mehrvergleich über anhängigen Trennungsunterhalt

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200,00 EUR. Die Eheleute schließen einen Vergleich über das gesondert anhängige Verfahren zum Trennungsunterhalt, in dem schon verhandelt worden war. Dort hat das Gericht den Verfahrenswert auf 4.800,00 EUR festgesetzt.

Der Wert des Verfahrens beträgt 7.200,00 EUR. Der Vergleich hat keinen Mehrwert, da daraus keine gerichtliche Vergleichsgebühr anfällt.

Für den Anwalt richtet sich die Einigungsgebühr nach den im isolierten Verfahren festgesetzten 4.800,00 EUR. Aus diesem Wert entsteht auch die Verfahrensdifferenzgebühr und es erhöht sich die Terminsgebühr um diesen Wert.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 592,80 EUR  
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 242,40 EUR  
  (Wert: 4.800,00 EUR)    
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,3 aus 12.000,00 EUR
  785,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   303,00 EUR
  (Wert: 4.800,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.833,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   348,27 EUR
Gesamt   2.181,27 EUR

Zu beachten ist, dass jetzt im Trennungsunterhaltsverfahren noch Anrechnungen vorzunehmen sind.

 
Anrechnung Verfahrensgebühr    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 592,80 EUR  
  (Wert: 7.200,00 EUR) ...

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