Rz. 7

Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 86b (Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung)

§ 86b BGB-neu regelt das Verfahren der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.

Zu Absatz 1

§ 86b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu regelt, dass die beteiligten Stiftungen Zulegungen und Zusammenlegungen durch Vertrag vereinbaren können. Der Inhalt eines solchen Vertrags wird in § 86c BGB-neu näher geregelt. Ein Zulegungsvertrag ist zwischen der übertragenden und der übernehmenden Stiftung zu schließen, ein Zusammenlegungsvertrag zwischen den übertragenden Stiftungen. Zuständig für den Vertragsschluss sind die Vorstände der Stiftungen als Vertretungsorgane der Stiftungen. Die Satzung kann die Mitwirkung weiterer Stiftungsorgane vorsehen.

Da die Zulegung und die Zusammenlegung zum Erlöschen der übertragenden Stiftungen führen, wird auch bei dieser neuen stiftungsrechtlichen Maßnahme die Mitwirkung der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgesehen. Ein Zulegungsvertrag und ein Zusammenlegungsvertrag bedürfen der Genehmigung der Behörde, die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständig ist. Das Genehmigungserfordernis gewährleistet, dass alle zuständigen Behörden stets überprüfen können, ob bei den beteiligten Stiftungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulegung nach § 86 BGB-neu oder die Zusammenlegung nach § 86a BGB-neu vorliegen.

Die Entscheidung über die Genehmigung wird der Behörde zugewiesen, die nach der Zulegung und Zusammenlegung weiterhin für die verbleibende Stiftung zuständig ist oder für die neu zu errichtende Stiftung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung führt dazu, dass sowohl für Zulegungen als auch für Zusammenlegungen immer nur eine Behörde zuständig sein kann, da es bei jeder Zulegung oder Zusammenlegung immer nur eine übernehmende Stiftung gibt.

Zu Absatz 2

Stiftungen können nach § 86b Absatz 2 BGB-neu auch durch Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde nach § 86b Absatz 1 BGB-neu zugelegt oder zusammengelegt werden. § 86b Absatz 2 BGB-neu regelt, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden, über eine Zulegung oder Zusammenlegung entscheiden.

Zu Satz 1

Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 BGB-neu soll die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen nur nachrangig möglich sein. Regelmäßig sollen Zulegungen und Zusammenlegung von den beteiligten Stiftungen vereinbart werden, da diese die Zulegung oder Zusammenlegung durch Vertrag besser gestalten können als die Behörde durch Verwaltungsakt. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen nur tätig werden können, wenn die beteiligten Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Das wird in der Regel nur der Fall sein, wenn die übertragenden Stiftungen nicht mehr handlungsfähig sind, weil notwendige Organmitglieder fehlen und die Bestellung neuer Mitglieder nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit möglich ist.

Zu Satz 2

§ 86b Absatz 2 Satz 2 BGB-neu bestimmt, dass eine Zulegung durch die zuständige Behörde der Zustimmung durch die aufnehmende Stiftung bedarf. Keiner Stiftung soll gegen ihren Willen eine andere übertragende Stiftung zugelegt werden.

Zu Absatz 3

§ 86b Absatz 3 BGB-neu enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass für die an einer Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen nicht die gleiche Stiftungsbehörde zuständig ist. Nach § 86b Absatz 1 BGB-neu entscheidet über die Genehmigung des Zulegungsvertrags oder Zusammenlegungsvertrags die Behörde, die für die übernehmende Stiftung zuständig ist. Dasselbe gilt nach § 86b Absatz 2 BGB-neu auch für die behördliche Zulegungs- oder Zusammenlegungsentscheidung. Ist für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig, muss diese einer Genehmigung nach § 86b Absatz 1 BGB-neu oder der behördlichen Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Absatz 2 BGB-neu zustimmen. Das Zustimmungserfordernis stellt sicher, dass auch die für die übertragende Stiftung zuständige Behörde, die besser mit dieser Stiftung vertraut ist, die Voraussetzungen der Zulegung und Zusammenlegung mitprüfen kann.

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