Rz. 203

Sind die oben (Rdn 186 ff.) beschriebenen Schritte erfolgt, kann die Post dem Anwalt vorgelegt werden. Manche Rechtsanwälte wollen die Eingangspost in einer Postmappe ohne die dazugehörigen Akten vorgelegt erhalten, andere wünschen wiederum, dass sogleich die entsprechenden Akten mit vorgelegt werden. Bei elektronischer Aktenführung stellt sich diese Frage nicht. Hier wird die Post entweder gleich zur Akte gespeichert oder in einen elektronischen Posteingangskorb des zuständigen Sachbearbeiters verschoben. Wieder andere Rechtsanwälte erwarten, dass einfache Post gleich von den Fachkräften (RA-Fachangestellten; Rechtsfachwirten) bearbeitet wird. Hier ist es wichtig, die Gepflogenheiten einer jeden Kanzlei kennen zu lernen. Grundsätzlich heißt dies aber nicht, dass man jahrelang gleich ablaufende Arbeitsschritte nicht irgendwann verbessern kann und sollte. Für eine Vorlage der Post mit Akten spricht, dass der Anwalt bei einer Vielzahl von Poststücken die Akte benötigt, um auf die Post sinnvoll reagieren zu können. Auf der anderen Seite kennt er jedoch die meisten Verfahren ohnehin so gut, dass er sich mit einem Blick auf das Poststück ein Bild darüber machen kann, ob er die Akte tatsächlich zur Bearbeitung braucht. Außerdem ermöglicht die Vorlage ohne Akte, dass die Post recht frühzeitig im Tagesablauf vorgelegt werden kann, da das zeitraubende Aktenziehen erst einmal entfällt.

 

Rz. 204

In den meisten Kanzleien wird auch heute noch jede elektronische Post ausgedruckt und vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies nicht in baldiger Zukunft aufgrund der verstärkten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und des beAs ändern wird. Die Umstellung von Papier- auf digitale Akten wird häufig als anstrengend, nervig und aufwendig beschrieben. Ist die Umstellung aber erst einmal erfolgt, sind viele Nutzer sehr froh über die vielen Arbeitserleichterungen, die sich durch das Führen einer E-Akte ergeben.

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