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§ 1 Beginn eines Verkehrsrechtsmandates / aa) Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 306

Ist der Verursacher eines Verkehrsunfalls unbekannt geblieben, bleibt nur noch die "Rettung" durch die

Verkehrsopferhilfe e.V.

Wilhelmstraße 43/43 G

10117 Berlin,

Tel.: 0 30 / 20 20 – 58 58

Fax: 0 30 / 20 20 – 57 22,

www.verkehrsopferhilfe.de.

 

Rz. 307

Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Entschädigungsfonds, der gem. § 12 PflVG die Schadensregulierung wie ein Pflichtversicherer übernimmt bei

▪ unfallflüchtigem Unfallverursacher,
▪ Schädigung durch ein pflichtwidrig nicht haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug,
▪ vorsätzlicher Schädigung durch einen Kraftfahrer, der wegen § 103 VVG keinen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung genießt,
▪ Insolvenz des leistungspflichtigen Kfz-Pflichtversicherers.
 

Rz. 308

Er ist jedoch stets nur subsidiär einstandspflichtig, weshalb im Einzelfall insbesondere Ansprüche gegen einen Schadensversicherer (z.B. Kaskoversicherung für Fahrzeugschäden, private Krankenversicherung für Heilbehandlungskosten), Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder gegen einen solventen Halter oder Fahrer vorrangig geltend zu machen sind.

 

Rz. 309

Hinsichtlich des Regulierungsumfangs tritt die Verkehrsopferhilfe wie ein Pflichtversicherer, d.h. also auch nur nach den Mindestversicherungssummen des PflVG, insoweit aber in vollem Umfang für alle entstandenen Schäden (subsidiär, vgl. Rdn 282 ff.) ein. Bei den sogenannten Unfallfluchtschäden wird jedoch der Fahrzeugschaden nicht ersetzt, die sonstigen Sachschäden, z.B. Ladung, Gepäck, Kleidung etc. nur, soweit dieser Schaden den Betrag von 500 EUR übersteigt (§ 12 Abs. 2 PflVG).

 

Rz. 310

Bei Unfallfluchtschäden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) wird ein Schmerzensgeld nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist, d.h. also etw...

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