Leitsatz (amtlich)

1. Das FA muß, wenn es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner für nicht einbehaltene Lohnsteuern in Anspruch nehmen will, im Haftungsbescheid oder spätestens in der Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid seine Ermessenserwägungen darlegen, weshalb es den Arbeitgeber als Haftungsschuldner und nicht den Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch nimmt.

2. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung ist ausgeschlossen, wenn er Lohnsteuern infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht einbehalten hat.

 

Normenkette

EStG 1969 § 38; StAnpG § 7; FGO § 102

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Gaststätte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) führte im Jahre 1969 bei dem Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei stellte er fest, daß zwei der Arbeitnehmer des Klägers im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 1964 bis einschließlich 30. August 1969 zum Teil auch an Feiertagen tätig waren, die nicht auf einen Sonntag fielen. Als Ausgleich dafür stand diesen Arbeitnehmern nach dem maßgebenden Manteltarifvertrag (MTV) ein zusätzlicher freier Tag unter Fortzahlung des Arbeitlohns zu. Da sie diesen zusätzlichen freien Tag nicht in Anspruch genommen hatten, erhielten die Arbeitnehmer nach dem MTV "dafür" die gleiche Vergütung zusätzlich. Streitig ist, ob diese Ausgleichsvergütungen für Arbeit an nicht in Anspruch genommenen freien Tagen steuerfreie Zuschläge i. S. des § 34 a des Einkommensteuergesetzes in der für alle Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sind.

Der maßgebende MTV bestimmt in § 23 hierzu im einzelnen folgendes:

". . .

2. Als Ausgleich für die Beschäftigung an . . . Feiertagen erhält jeder Arbeitnehmer spätestens drei Wochen nach dem Feiertag einen zusätzlichen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes oder Gehaltes.

. . .

Die prozenteempfangenden Arbeitnehmer erhalten vom Betriebsinhaber 1/26 des Effektivlohnes des Monats, in den der Feiertag fällt. . . .

3. Wird der zusätzliche freie Tag nicht gewährt, so erhält der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung nach Ziffer 2.

Diese Vergütung gilt als lohnsteuerfreier Zuschlag im Sinn des § 52 b der Lohnsteuerrichtlinien.

. . . "

Die an die beiden Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum gezahlten Ausgleichsvergütungen betrugen in den einzelnen Jahren zwischen 280 DM und 990 DM. Der Kläger sah diese Vergütungen als lohnsteuerfrei an. Das FA ging dagegen von der Lohnsteuerpflicht aus und forderte die Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern vom Kläger mit Haftungsbescheid nach. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus folgenden Gründen statt: Zwar seien die gezahlten Ausgleichsvergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn es handele sich insoweit nicht um eine zusätzliche Entlohnung für Feiertagsarbeit, sondern dafür, daß die Arbeitnehmer an einem an sich freien Tag gearbeitet hätten. Der Haftungsbescheid sei jedoch nicht ordnungsgemäß ergangen. Das FA habe weder im Haftungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung angegeben, weshalb es den Arbeitgeber als Haftenden und nicht die Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch genommen habe. Da es insofern eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, hatte es die Erwägungen hinsichtlich der Ermessensausübung mitteilen müssen. Im übrigen hatte der Kläger deshalb nicht im Haftungsweg in Anspruch genommen werden dürfen, weil er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über die Steuerpflicht der Ausgleichsvergütungen befunden habe. Die fehlerhafte Beurteilung der Rechtsfrage, ob die strittigen Beträge lohnsteuerfrei seien, beruhe, wie der Kläger glaubhaft vorgetragen habe, auf § 23 Nr. 3 Abs. 2 MTV, an den er sich gebunden geglaubt habe. Angesichts der großen arbeitsrechtlichen Bedeutung des Tarifvertrages habe der rechtsunkundige Kläger darauf vertrauen dürfen, daß auch die darin enthaltenen steuerlichen Bestimmungen zutreffend seien.

Mit der Revision räumt das FA ein, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden anstelle des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich als Ermessensfrage zu beurteilen sei. Es sei aber zu beachten, daß nach dem Gesetz in erster Linie der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer als eigentlicher Steuerschuldner für die Abführung der Lohnsteuer Sorge zu tragen habe. Diese Abweichung von den übrigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft, die auf dem Sinn und Zweck des Lohnsteuerabzugsverfahrens beruhe, bewirke, daß es für den Regelfall keine Ermessensverletzung sei, wenn sich das FA im Haftungswege an den Arbeitgeber halte.

Dies habe insbesondere zu gelten, wenn die Lohnsteuer wegen des fluktuierenden Personalbestands beim Arbeitgeber von dem jeweiligen Arbeitnehmer selbst nicht mehr eingezogen werden könne. Denn nicht zuletzt aus diesem Grund sei dem Arbeitgeber die Sorgetragung für die Lohnsteuerabführung mit der Folge der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme auferlegt worden, ohne daß auf ein Verschulden des Arbeitgebers abgestellt werde. In die Ermessensentscheidung dürfe nicht über den Weg der Billigkeitsprüfung ein Verschuldensmaßstab eingeführt werden. Im übrigen dürfe allenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum Einfluß auf die Ermessensentscheidung haben. Ein solcher Rechtsirrtum sei jedoch auf die Fälle zu beschränken, in denen sich der Arbeitgeber bei seinem FA hinsichtlich der Rechtslage erkundigt, das FA jedoch eine falsche oder unklare Auskunft erteilt habe.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die streitigen Vergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Nach § 34 a EStG sind Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei, wenn sie für an Feiertagen geleistete Arbeit gewährt werden. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, denn von einem Zuschlag für Feiertagsarbeit kann nur die Rede sein, wenn der Zuschlag zusätzlich zum üblichen Lohn für die an Feiertagen geleistete Arbeit gezahlt wird. Nach § 23 Nr. 2 MTV hatten die Arbeitnehmer des Klägers jedoch einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag, falls sie an bestimmten Feiertagen arbeiteten. Dieser Anspruch konnte durch eine Vergütung in Höhe eines Tageslohnes abgegolten werden. Die Ausgleichsvergütung war somit Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie trat nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an einem Tag, der als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können. Denn erst wenn der zusätzliche freie Tag nicht gewährt wurde, erhielten die Arbeitnehmer nach dem MTV die Ausgleichsvergütung.

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei einer solchen Gestaltung im Falle der am freien Tag geleisteten Arbeit nicht um eine zusätzliche Entlohnung für Feiertagsarbeit, sondern nur um eine Entlohnung dafür, daß die Arbeitnehmer an einem an sich freien Tag arbeiteten. Auf den Anlaß, auf den der freie Tag zurückzuführen ist, kommt es dabei nicht an. Wenn auch die zusätzlichen Vergütungen durch die Feiertagsarbeit ausgelöst worden und letztlich auf sie zurückzuführen sind, so ist die Verbindung zwischen der Feiertagsarbeit und der zusätzlichen Vergütung für die Arbeit an den für die Feiertagsarbeit gewährten freien Tagen dennoch so gelockert, daß von einem Zuschlag für Feiertagsarbeit i. S. von § 34 a EStG nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 1968 VI R 312/66, BFHE 94, 377, BStBl II 1969, 182; ebenso die nv-Urteile des Senats speziell zu dem hier maßgeblichen MTV vom 15. März 1974 VI R 58/71 und vom 2. August 1979 VI R 57/76).

An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß nach § 23 Nr. 3 Abs. 2 MTV die betreffenden Vergütungen "als lohnsteuerfreier Zuschlag" gelten. Denn gesetzlich der Besteuerung unterliegende Tatbestände können nicht dadurch von der Besteuerung befreit werden, daß Vertragsparteien, hier Tarifvertragspartner, sie für steuerfrei erklären. Selbst wenn der Tarifvertrag, wie es der Kläger behauptet, vom FG indessen nicht festgestellt worden ist, für allgemeinverbindlich erklärt worden wäre, könnte dies nicht die Steuerfreiheit der Zuschläge bewirken. Denn in die Allgemeinverbindlichkeit könnte nur das einbezogen werden, was nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) Gegenstand eines Tarifvertrags sein kann, nämlich die Regelung der Rechte und der Pflichten der Tarifvertragsparteien sowie die Vereinbarung von Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie schließlich betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen (vgl. hierzu Wiedemann/Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., § 1 Rdnrn. 9, 151, 155, 159 zum Stichwort: "Zuschläge"; § 5 Rdnr. 21). Dazu gehört indessen nicht auch die Möglichkeit, nach den Steuergesetzen steuerpflichtige Leistungen für steuerfrei zu erklären (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1981 VI R 190/77, BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371).

2. Der Senat stimmt dem FG weiter in der Auffassung zu, daß der gegen den Kläger gerichtete Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß war.

a) Der Arbeitgeber haftet dafür, daß die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das FA abgeführt wird (§ 38 Abs. 3 EStG, § 46 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, jeweils in der für alle Streitjahre geltenden Fassung - LStDV - ). Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt, kann das FA die Lohnsteuer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer nachfordern (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 LStDV). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner (§ 118 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 7 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - , die beide noch für die Streitjahre anzuwenden sind). Der Senat hat jedoch für das Verhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das FA die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nur nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen treffen darf - Auswahlermessen - (vgl. z. B. Urteil vom 15. November 1974 VI R 167/73, BFHE 114, 342, BStBl II 1975, 297). Das setzt grundsätzlich voraus, daß das FA in eine entsprechende Prüfung eingetreten ist. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn das FA im Lohnsteuerhaftungsverfahren die Pauschalbesteuerung unter Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber zugelassen hat. Dieser Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dürfen die FG eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch überprüfen. Eine solche von Amts wegen durchzuführende Überprüfung setzt indessen voraus, daß die Ermessensentscheidung des FA erkennbar durchgeführt worden ist. Das FA muß folglich seine Ermessenserwägungen spätestens in der Einspruchsentscheidung kundtun, damit sie von den FG überprüft werden können (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 38 EStG Anm. 34 E 38; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 191 AO 1977 Anm. 62, 90, 110, 111; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 191 AO 1977 Tz. 15). Davon geht - gerade für Lohnsteuerhaftungsbescheide - nunmehr auch die Finanzverwaltung aus, wie sich z. B. aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin vom 28. Dezember 1979 St 51-S 0370-4/79 (unter 3.) und einer Verfügung der OFD Koblenz vom 11. Februar 1980 S 2383 A-St 33 ergibt.

Der Senat kann sich der Auffassung des FG Münster im rechtskräftigen Urteil vom 28. Oktober 1975 VIII 1477/72 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S.309 - EFG 1976, 309 - ) und ihm folgend Lademann/Söffing /Brockhoff (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 42 d Anm. 41) nicht anschließen, wonach es genügt, daß die Ermessenserwägungen, wenn nicht aus dem Haftungsbescheid oder der Einspruchsentscheidung, dann jedenfalls "sonst aus den Akten" ersichtlich sind. Vielmehr müssen diese Erwägungen dem Arbeitgeber in einem der vorgenannten Bescheide mitgeteilt werden, damit er in die Lage versetzt ist, sich mit diesen Gründen in einem gerichtlichen Verfahren auseinanderzusetzen.

Hat das FA, wie im Streitfall, seine Ermessenserwägungen im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Kläger nicht dargetan, kann, da die FG grundsätzlich ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörden setzen dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1968 IV R 53/68, BFHE 94, 110, BStBl II 1969,

77), nicht geprüft werden, ob die Auswahl des Schuldners ermessensfehlerfrei war. In einem solchen Fall ist deshalb die Einspruchsentscheidung rechtswidrig (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493). Daran ändert auch nichts, daß das FA im Streitfall in der Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, der Kläger sei "als Arbeitgeber ... auch gem. § 38 EStG in Verbindung mit § 46 LStDV zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden". Denn abgesehen davon, daß mit dieser Behauptung keine Ermessenserwägung zum Ausdruck gebracht wird, würde eine nur floskelhafte Feststellung über Billigkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nicht genügen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Anm. 90).

Schon aus diesem Grund hat das FG zu Recht den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben (ebenso das FG Münster in EFG 1976, 309).

b) Den FG ist es, wie dargestellt, verwehrt, ihre Ermessensentscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu setzen (vgl. BFHE 94, 110, BStBl II 1969, 77; ferner BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127). Eine Ausnahme besteht nur bei der sog. Ermessenseinengung, wenn nämlich nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere notwendig zu einem Ermessensfehler führen müßte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806, ferner Tipke/Kruse, a. a. O., § 5 AO 1977 Tz. 39; ebenso FG Münster in EFG 1976, 309). Dies ist hier der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist eine Inanspruchnahme des haftenden Arbeitgebers, hier des Klägers, unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung des FA hat nicht der Arbeitgeber "in erster Linie" für die Abführung der Lohnsteuer Sorge zu tragen. Wie dargestellt, ist der Arbeitnehmer vielmehr der Steuerschuldner, der Arbeitgeber (nur) der Haftungsschuldner und beide sind im Verhältnis zueinander Gesamtschuldner. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners kann nicht unter allen Umständen verwirklicht werden. Die Rechtsprechung hat vielmehr seit langem klargestellt, daß die Überbürdung der durch das Lohnsteuerabzugsverfahren entstehenden Lasten auf den Arbeitgeber und seine anschließende Inanspruchnahme im Wege der Haftung nur vertretbar ist, wenn er nicht auch noch in den Fällen, in denen er bei der Einbehaltung der Lohnsteuer einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterliegt oder in denen die von ihm nicht einbehaltene Lohnsteuer ebenso leicht von dem Arbeitnehmer eingezogen werden kann, in Anspruch genommen wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 187/68, BFHE 104, 294 BStBl II 1972, 364). Dies ist im Rahmen der Ermessensprüfung zu beachten.

Bei der Ermessensprüfung ist weiter zu unterscheiden, ob die Haftung des Arbeitgebers nach Treu und Glauben überhaupt ausgeschlossen oder ob es nur unbillig ist, ihn vor den Arbeitnehmern heranzuziehen (vgl. hierzu Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 191 AO 1977 Anm. 123 ff.). Das heißt, daß in besonderen Fällen der Arbeitgeber gar nicht in Anspruch genommen werden darf, oder daß vor seiner Inanspruchnahme der Arbeitnehmer heranzuziehen ist. Im Streitfall ist die Inanspruchnahme des Klägers wegen Unbilligkeit überhaupt ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein entschuldbarer Rechtsirrtum die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden unbillig machen (vgl. z. B. Urteile vom 6. Mai 1959 VI 252/57 U, BFHE 69, 83, BStBl III 1959, 292; vom 24. November 1961 VI 183/59 S, BFHE 74, 79, BStBl III 1962, 37; vom 25. Oktober 1963 VI 162/62 S, BFHE 78, 27, BStBl III 1964, 11; vom 9. März 1965 VI 109/62 U, BFHE 82, 497, BStBl III 1965, 426). Ein solcher Irrtum ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen das FA den Arbeitgeber aufgrund einer Auskunft, einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer anderen Sachbehandlung in den Glauben versetzt hat, er brauche für einen bestimmten Tatbestand keine Lohnsteuer einzubehalten (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 191 AO 1977 Anm. 125). Über diese Fälle hinaus hat der Senat in einem nichtveröffentlichten Urteil vom 3. August 1973 VI R 27/70 entschieden, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers auch unbillig sein könne, wenn er sich auf unklare Lohnsteuer-Richtlinien beruft und sein auf dieser Unklarheit beruhender Rechtsirrtum entschuldbar ist. Aber auch unabhängig von einem durch das FA oder durch Richtlinien beim Arbeitgeber ausgelösten Vertrauenstatbestand hat die Rechtsprechung anerkannt, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ausgeschlossen sein kann, wenn "er und seine Arbeitnehmer über die Zugehörigkeit von Bezügen zum Arbeitslohn ... irrten und irren konnten und die mögliche Geltendmachung von Werbungskosten deshalb unterblieb" (BFH-Urteil vom 28. Januar 1972 VI R 11/69, BFHE 105, 340, BStBl II 1972, 677). Schließlich wird die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden dann als unbillig angesehen, wenn die Lohnsteuer bei dem Arbeitnehmer genauso schnell hereingeholt werden kann, besonders wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1968 VI R 117/66, BFHE 91, 306, BStBl II 1968, 324) oder wenn es sich nur um einen Arbeitnehmer handelt und dieser bei dem Arbeitgeber bereits ausgeschieden ist (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469).

Bei Beachtung dieser Erwägungen hat das FG zu Recht entschieden, daß die Inanspruchnahme des Klägers im Haftungswege im Streitfall nicht in Betracht kommt. Es ist nicht gerechtfertigt, den, wie das FG festgestellt hat, im Steuerrecht nicht erfahrenen Kläger für unverschuldete Fehler im Lohnsteuerabzugsverfahren haften zu lassen. Der Kläger befand sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum, wenn er darauf vertraut hat, daß die Angaben im MTV über die Steuerfreiheit zutreffen, zumal der den Arbeitnehmern gewährte Zuschlag dann zweifelsfrei steuerfrei gewesen wäre, wenn sie ihn unmittelbar zusätzlich zu dem Arbeitslohn für die Arbeit an den Feiertagen erhalten hätten. Für den Kläger als Steuerunkundigen wird es schwer verständlich sein, daß der in gleicher Höhe und aus dem gleichen Anlaß gezahlte Zuschlag nur deshalb steuerpflichtig ist, weil er als Ersatz für den an sich freien Tag an einem Arbeitstag zusätzlich gezahlt wurde. Entschuldbar ist der Irrtum des Klägers insbesondere deshalb, weil er hierin durch den MTV bestärkt wurde; er konnte auf die "Autorität" dieses Vertrags und der dahinterstehenden Tarifvertragsparteien sowie deren zutreffende Auslegung gerade des ihnen nahestehenden Lohnsteuerrechts vertrauen.

Da sich der Kläger somit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat, ist seine Inanspruchnahme im Wege der Haftung unabhängig von der - großen oder geringen - Zahl der Arbeitnehmer, für die Lohnsteuern nachzuzahlen sind, ausgeschlossen. Der Senat hat zwar zuletzt noch im Urteil vom 6. März 1980 VI R 65/77 (BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289, unter 4.) ausgesprochen, daß das FA im Rahmen billigen Ermessens bleibt, wenn es den Arbeitgeber in Anspruch nimmt, falls nach einer Lohnsteueraußenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten nachzuzahlen sind. Dies betrifft aber nur Fälle, in denen die Haftung des Arbeitgebers nicht bereits aus einem anderen Grund - z. B. wie hier wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums - ausgeschlossen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413699

BStBl II 1981, 801

BFHE 1981, 149

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