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BFH Urteil vom 12.01.1968 - VI R 117/66

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob der Arbeitnehmer auch nach den Vorschriften der FGO in das Rechtsmittelverfahren gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid, der gegen seinen Arbeitgeber ergangen ist, eintreten und das Verfahren an Stelle des in Anspruch genommenen Arbeitgebers betreiben kann.

2. Der Arbeitgeber kann bei unrichtigem Lohnsteuerabzug in der Regel nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht veranlagt wird.

 

Normenkette

EStG 1961 § 38 Abs. 3; LStDV 1959 § 46 Abs. 1-2; StAnpG § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3-4; FGO § 60

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige bezog im Streitjahr 1961 von seinem Arbeitgeber, einer Behörde, neben den laufenden Einkünften auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Urteils eine größere Nachzahlung. Das FA nahm die Behörde als Arbeitgeberin wegen unrichtiger Berechnung der Lohnsteuer in Anspruch. Die Amtsverwaltung und der Steuerpflichtige legten dagegen gemeinsam Einspruch ein. Berufung zum FG legte nur der Steuerpflichtige ein. Die Berufung führte zu einer Ermäßigung der Jahreslohnsteuer auf 7 467 DM. Sein eigentliches Ziel, die Nachzahlung - abweichend von § 34 Abs. 3 EStG 1961 und § 35 Abs. 3 LStDV 1959 - für die Steuerberechnung auf mehr als drei Jahre zu verteilen, erreichte der Steuerpflichtige nicht.

Neben der Haftbarmachung der Behörde veranlagte das FA den Steuerpflichtigen für das Jahr 1961. Im Einspruchsverfahren gegen die Veranlagung kam das FA zu einer Steuer von 4 355 DM. Dabei verteilte es die Nachzahlung auf die Jahre 1957 bis 1959, in denen keine anderen Einkünfte des Steuerpflichtigen bekanntgeworden waren. Auch hier strebte der Steuerpflichtige eine Verteilung auf weitere Jahre an, hatte jedoch damit beim FG und beim BFH keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Steuerpflichtigen in der gegenwärtigen Haftungssache mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung und des Haftungsbescheides des FA führen.

Das FG hat gegen die Rechtsmittelbefugnis des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer keine Bedenken erhoben, obwohl der Haftungsbescheid nicht an ihn, sondern an den Arbeitgeber gerichtet war. Das FG hat dabei die Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt; denn nach der Entscheidung des BFH IV 347/50 S vom 9. Februar 1951 (BFH 55, 192, BStBl III 1951, 73) konnte der Arbeitnehmer, um dessen Geld es bei der Lohnsteuer letzten Endes geht, in das gegen seinem Arbeitgeber gerichtete Verfahren eintreten und anstelle seines Arbeitgebers oder neben ihm das Verfahren betreiben. Nachdem am 1. Januar 1966 die FGO in Kraft getreten ist, fragt es sich allerdings, ob diese Rechtsprechung beibehalten werden kann oder ob in Zukunft nicht das FG - gegebenenfalls auf Anregung des Arbeitgebers - den Arbeitnehmer gemäß § 60 FGO beiladen müßte, wenn er im Verfahren auftreten und die Rechtskraft des Haftungsbescheids im Verfahren gegen den Arbeitgeber sich auch auf den Arbeitnehmer erstrecken soll (Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort "Rechtsbehelfe", unter B 5 S. 204, 205).

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht; denn hier ist der Steuerpflichtige unter der Geltung des früheren Rechtszustands in das Rechtsmittelverfahren gegen den Arbeitgeber rechtswirksam eingetreten. Dann muß er den Rechtsstreit auch unter der Geltung der FGO zu Ende führen können. Mit ähnlichen Erwägungen hat der Senat im Urteil VI B 31/63 vom 10. Juni 1966 (BFH 86, 590, BStBl III 1966, 598) in einer Zerlegungssache ausgesprochen, durch die Überleitung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften der FGO dürften die Rechtsmittelführer in ihren Rechten nicht beschnitten werden.

In der Sache selbst ergibt sich folgendes.

Im Lohnsteuerverfahren ist der Arbeitnehmer der eigentliche Steuerschuldner. Neben ihm haftet der Arbeitgeber dafür, daß die Lohnsteuer richtig einbehalten und abgeführt wird (§§ 38 Abs. 3 EStG, 46 Abs. 1 LStDV). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt wird, gegenüber dem FA Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 StAnpG). Das FA kann von jedem Gesamtschuldner die ganze Lohnsteuer fordern; die Leistung des einen befreit auch den anderen Schuldner. Es steht im Ermessen des FA, welchen Gesamtschuldner es heranziehen will (§§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 4 StAnpG).

Das FA hat das Ermessen nach Recht und Billigkeit auszuüben. Ob seine Entscheidung in diesem Rahmen geblieben ist, ist eine Rechtsfrage, die die Steuergerichte von Amts wegen und in vollem Umfange nachprüfen müssen (Entscheidungen des BFH IV 587/55 U vom 2. August 1956, BFH 63, 375, BStBl III 1956, 340; VI 252/57 U vom 6. Mai 1959, BFH 69, 83, BStBl III 1959, 292; VI 183/59 S vom 24. November 1961, BFH 74, 97, BStBl III 1962, 37, 40 unter III; VI 262/62 U vom 10. Januar 1964, BFH 78, 560, BStBl III 1964, 213). Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Arbeitgeber in der Regel nicht als Haftender herangezogen werden, wenn die Lohnsteuer bei dem Arbeitnehmer genauso schnell hereingeholt werden kann, besonders, wenn der Arbeitnehmer ohnehin zu veranlagen ist (BFH-Entscheidungen VI 134/57 U vom 18. Juli 1958, BFH 67, 290, BStBl III 1958, 384; VI 164/65 vom 30. November 1966, BFH 88, 164, BStBl III 1967, 331; siehe ferner die Verwaltungsanordnung in Abschnitt 220 EStR 1961).

Nach diesen Grundsätzen war der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Es handelt sich um einen schwierigen Fall des Lohnsteuerabzugs, den zunächst sogar der Lohnsteuerprüfer nicht richtig gelöst hatte. Selbst das FG mußte noch die Berechnung der Einspruchsentscheidung berichtigen, weil das FA nicht berücksichtigt hatte, daß ein Teilbetrag auf Grund des arbeitsgerichtlichen Urteils schon im Jahre 1960 gezahlt war. Der Steuerpflichtige mußte auch zwingend veranlagt werden, weil sein Einkommen im Streitjahr mehr als 24 000 DM betragen hatte (§ 46 Abs. 1 EStG). Es besteht kein Anhalt, daß etwa ohne die Haftbarmachung der Behörde der Steueranspruch des FA gegen den Steuerpflichtigen nicht verwirklicht werden könnte. Die Veranlagung hat übrigens im Verhältnis zum Haftungsverfahren ein günstigeres Ergebnis für den Steuerpflichtigen gehabt. Während nach dem Urteil des FG in diesem Verfahren die Jahressteuer 7 467 DM beträgt, hatte das FA in der Einspruchsentscheidung im Veranlagungsverfahren die Steuer auf 4 355 DM festgesetzt. Der Unterschied beruht im wesentlichen darauf, daß der Steuerpflichtige nach § 34 Abs. 3 EStG sich die Jahre ausgewählt hat, die der Berechnung der Steuer für die Nachzahlung zugrunde gelegt worden sind (Abschnitt 200 Abs. 1 Satz 5 EStR).

Das angefochtene Urteil war daher wegen unrichtiger Rechtsanwendung aufzuheben, ebenso die Einspruchsentscheidung und der Haftungsbeseid des FA. Diese Entscheidung betrifft auch die Haftung für Kirchenlohnsteuer (Entscheidung des Senats VI 153/63 U vom 15. Oktober 1964, BFH 81, 157, BStBl III 1965, 56).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67940

BStBl II 1968, 324

BFHE 1968, 306

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