§ 7 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist. Dieser Grundsatz gilt zunächst einmal nur für den Urlaub des jeweils laufenden Urlaubsjahres. Von dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Erholungsurlaubs darf nach dem Gesetz nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Ob übertragener Resturlaub des vorangegangenen Jahres auch von diesem Gebot erfasst wird, ist fraglich. Rechtsprechung existiert zu dieser Frage soweit ersichtlich nicht, in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die Frage umstritten. Die Systematik spricht eher gegen ein Gebot zusammenhängender Gewährung:
Nach dem Leitbild des Gesetzes kommt eine Übertragung grundsätzlich nur in Betracht, wenn im eigentlichen Urlaubsjahr ein zusammenhängender Urlaub von mindestens 2 Wochen (12 Werktagen) gewährt wurde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG. In diesem Fall greift die Anordnung der insgesamt zusammenhängenden Gewährung nicht mehr.
Anwendung des § 7 Abs. 2 BUrlG in der Praxis
Die gesetzliche Anordnung der zusammenhängenden Gewährung wird in der Praxis allenfalls in wenigen Ausnahmefällen gelebt; diese Vorschrift dürfte zu den am häufigsten missachteten zählen.
Die Nichtbeachtung des Gebots der zusammenhängenden Gewährung ist für den Arbeitgeber nicht ungefährlich. In einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1965 hat das BAG darauf erkannt, dass die Aufteilung von Erholungsurlaub in einzelne Halbtags- und Stundenteile selbst dann keine wirksame Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub darstellt, wenn diese Aufteilung des Urlaubs auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht. Der Arbeitnehmer ist in einem solchen...