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Scheinselbstständigkeit / Arbeitsrecht

Dr. Peter H. M. Rambach
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Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, mit dessen Hilfe festgestellt wird, ob ein Selbstständiger nur "Scheinselbstständiger" und damit als Arbeitnehmer zu behandeln ist oder tatsächlich als Unternehmer arbeitet.

Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Scheinselbstständigkeit) sprechen nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, und zwar in zeitlicher und fachlicher wie in örtlicher Hinsicht
  • Eingliederung in den Betrieb des Auftrag-/Arbeitgebers
  • Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf
  • keine Unternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko
  • festes Entgelt, Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung
  • Leistungserbringung in eigener Person
  • keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen
  • Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt

Dabei ist zu beachten, dass auch bei Vorliegen eines oder mehrerer Kriterien nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist. Entscheidend ist immer die Gesamtabwägung im Einzelfall.

Durch § 611a BGB ist gesetzlich geregelt, wann in Abgrenzung zum freien Dienstvertrag[1] oder zum Werkvertrag[2] ein Arbeitsvertrag vorliegt. Ein Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn eine Person im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Weisungen des Arbeitgebers können sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit un...

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