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Mindestlohn: Fälligkeit und Arbeitszeitkonten

Marco Ferme
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hat – auch um die Durchsetzbarkeit des Mindestlohns abzusichern – die Fälligkeit dessen, d. h. den Zeitpunkt bis zu dem spätestens der Mindestlohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss, ausdrücklich geregelt. Zudem wurden auch Ausnahmen für Arbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen mit aufgenommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Fälligkeit des Mindestlohns ist in § 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.

1 Fälligkeit des Mindestlohns

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

  • entweder zur vereinbarten Fälligkeit, oder
  • spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,

zu zahlen.

Die Parteien des Arbeitsvertrags können somit zunächst die Fälligkeit des Mindestlohns durch eine Vereinbarung festlegen. Eine Vereinbarung, nach der der Mindestlohn später als nach Ablauf des letzten Bankarbeitstags des folgenden Monats gezahlt wird, ist jedoch unwirksam.

Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so ist § 614 BGB maßgebend. Hiernach gilt: Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Bei monatlichen Zeitabschnitten wäre der Mindestlohn damit am 1. des Folgemonats fällig. Handelt es sich bei diesem um einen Sonnabend, Sonntag oder um einen gesetzlichen Feiertag, so liegt Fälligkeit erst am darauffolgenden Werktag vor.[1] Dies entspricht der Regelung des § 193 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel

  • Keine Vereinbarung: Monat Mai 2026, Eingang des Gehalts auf dem Konto des Arbeitnehmers spätestens am 3.6.2026.
  • Vereinbarung: "15. des übernächsten Monats" – unwirksam, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem...

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