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Beihilfen des Arbeitgebers

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Zusammenfassung

 
Überblick

Beihilfen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, mit denen er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen unterstützt. Sie gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bleiben jedoch bei Gewährung aus Anlass von Notsituationen des Arbeitnehmers (z. B. bei Krankheit, Hilfsbedürftigkeit, Naturkatastrophen) in begrenztem Umfang steuerfrei. Erholungsbeihilfen sind dagegen meist steuerpflichtig, können aber pauschal versteuert werden. Beihilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes oder Heirat unterliegen in vollem Umfang der Lohnbesteuerung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Leistungen zur Unterstützung von Arbeitnehmern in Notfällen in der Privatwirtschaft sind im Einzelnen in R 3.11 Abs. 2 LStR beschrieben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Erholungsbeihilfen ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie in R 40.2 Abs. 3 LStR geregelt. § 3 Nr. 34 EStG regelt die Steuerfreiheit betrieblicher Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34a EStG die Steuerfreiheit von Fürsorgeleistungen.

Lohnsteuer

1 Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

Für die steuerliche Beurteilung von Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Vorteil Arbeitslohn darstellt oder als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse von vornherein vom Lohnsteuerabzug ausgenommen ist. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann. Zu würdigen sind

  • Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der begünstigten Personen,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • die besondere Geeignetheit.[1]

Bereicherung des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die L...

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