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Befristeter Arbeitsvertrag: Rechtsstreitigkeiten

Gabi Hanreich
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Zusammenfassung

 
Überblick

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 17 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (sog. Befristungskontrollklage bzw. Entfristungsklage). Für diesen Rechtsstreit gelten die allgemeinen Voraussetzungen und Regelungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, speziell des Kündigungsverfahrens.

Im Folgenden werden einige besondere Aspekte der Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Klageverzicht/treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers

Das Recht des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer Befristung durch Klage gemäß § 17 KSchG geltend zu machen, kann weder vor noch bei Vereinbarung der Befristung etwa durch eine Verpflichtungserklärung abbedungen werden, wonach der Arbeitnehmer keine Befristungskontrollklage erheben werde. Das ergibt sich daraus, dass nach § 22 Abs. 1 TzBfG von den §§ 14, 17 TzBfG, in denen die Zulässigkeit von Befristungen und die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit geregelt ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Wegen dieser zwingenden Gesetzeslage verhält sich ein Arbeitnehmer, der bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dessen zeitlicher Befristung einverstanden ist, gleichwohl aber später dagegen klagt, nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.[1]

[1] BAG, Urteil v. 1.12.2004, 7 AZR 198/04; BAG, Urteil v. 19.1.2005, 7 AZR 115/04.

2 3-Wochenfrist des § 17 TzBfG

Gemäß § 17 TzBfG muss der Arb...

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