Zusammenfassung

 
Überblick

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 17 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (sog. Befristungskontrollklage bzw. Entfristungsklage). Für diesen Rechtsstreit gelten die allgemeinen Voraussetzungen und Regelungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, speziell des Kündigungsverfahrens.

Im Folgenden werden einige besondere Aspekte der Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und BefristungsgesetzTzBfG) geregelt.

1 Klageverzicht/treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers

Das Recht des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer Befristung durch Klage gemäß § 17 KSchG geltend zu machen, kann weder vor noch bei Vereinbarung der Befristung etwa durch eine Verpflichtungserklärung abbedungen werden, wonach der Arbeitnehmer keine Befristungskontrollklage erheben werde. Das ergibt sich daraus, dass nach § 22 Abs. 1 TzBfG von den §§ 14, 17 TzBfG, in denen die Zulässigkeit von Befristungen und die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit geregelt ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Wegen dieser zwingenden Gesetzeslage verhält sich ein Arbeitnehmer, der bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dessen zeitlicher Befristung einverstanden ist, gleichwohl aber später dagegen klagt, nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.[1]

2 3-Wochenfrist des § 17 TzBfG

Gemäß § 17 TzBfG muss der Arbeitnehmer seine Befristungskontrollklage (spätestens) innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags erheben.

Die 3-Wochenfrist des § 17 TzBfG gilt umfassend für alle Befristungsabreden! Also auch für solche auf der Grundlage von gesetzlichen Spezialvorschriften außerhalb des TzBfG (u. a. BEEG, PflegeZG, WissZeitVG, AÜG etc.).

Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht das Ende der Befristung abwarten. Er kann die Klage jedenfalls dann auch schon vor dem Ablauf der Befristung erheben, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung für wirksam und werde den Arbeitnehmer nicht über das vereinbarte Ende hinaus weiterbeschäftigen.[1]

Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, so gilt die Befristung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als wirksam. Es werden alle Voraussetzungen einer wirksamen Befristung unwiderleglich vermutet.[2]

Da § 17 Satz 2 TzBfG auf die §§ 57 des KSchG verweist, gelten die Regelungen des § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung verspäteter Klagen entsprechend.

Obgleich § 17 Satz 1 TzBfG den vom Arbeitnehmer zu erhebenden richtigen Klageantrag geradezu vorformuliert, wird zuweilen lediglich der Antrag anhängig gemacht, das Arbeitsgericht möge den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen (allgemeiner Feststellungsantrag). Solch ein Antrag ist nicht korrekt. Zwar ist der klagende Arbeitnehmer zumindest in erster Instanz durch die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts aus §§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 KSchG im Hinblick auf eine korrekte Antragstellung geschützt. Gleichwohl läuft er Gefahr, an der 3-Wochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG zu scheitern, falls ein solcher Hinweis unterbleibt. Denn nach einer Entscheidung des BAG ist eine Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet.[3] Dem genügt insbesondere ein allgemeiner Feststellungsantrag nicht.

Angesichts der umfassend und uneingeschränkt geltenden Dreiwochenfrist könnte der Arbeitgeber verleitet sein, den Arbeitnehmer zunächst über das vereinbarte Ende hinaus weiter zu beschäftigen, um sich erst nach Ablauf von 3 Wochen auf das Auslaufen der Befristung zu berufen und gleichzeitig dem Arbeitnehmer entgegenzuhalten, dass dieser nicht binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage erhoben habe. Von einem solchen Vorgehen ist abzuraten. Zum einen spielt der Arbeitgeber insoweit "mit dem Feuer", als er sich der Fiktion des § 15 Abs. 6 TzBfG aussetzt, wonach das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt gilt. Zum anderen greift in diesem Fall § 17 Satz 3 TzBfG. Nach dieser Vorschrift beginnt im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus die Klagefrist erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass (trotz der Fortsetzung) das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.

 
Hinweis

Erweiterte Nachweispflichten (§ 2 NachwG)

Die Nachweisregelungen im...

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