Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, wenn diese Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien ergibt, anstelle eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Dabei ist nicht nur die Eigenart der Arbeitsleistung als solche zu berücksichtigen, sondern die Befristung muss auch mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Der Sachgrund erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer als Führungskraft bzw. in leitender Funktion tätig werden soll, rechtfertigt allein aus der Eigenart der Arbeitsleistung heraus keine Befristung des Arbeitsvertrags.[1] Ein berechtigtes – und das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes – Befristungsinteresse des Arbeitgebers folgt grundsätzlich weder aus einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation des Unternehmens noch aus daraus folgenden Befugnissen. Auch eine weitergehende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertigt kein spezielles Befristungsinteresse.

Der unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG angeführte Befristungsgrund "Eigenart der Arbeitsleistung" bezieht sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung insbesondere auf das von der Rechtsprechung aus der Rundfunkfreiheit[2] abgeleitete Recht der Rundfunkanstalten, programmgestaltende Mitarbeiter aus Gründen der Programmplanung lediglich für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen.[3] In gleicher Weise wird mit der Freiheit der Kunst[4] das Recht der Bühnen begründet, entsprechend dem vom Intendanten verfolgten künstlerischen Konzept Arbeitsverträge mit Solisten (Schauspieler, Solosänger, Tänzer, Kapellmeister u. a.) jeweils befristet abzuschließen.

Inhaltlich gelten weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die im Folgenden dargestellt sind.

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