Dr. Christian Schlottfeldt
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsvergütung sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei. Dies folgt aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Koalitionsfreiheit. Sie sind jedoch bei der Ausgestaltung der Vergütung an übergeordnetes Recht gebunden.
Besondere gesetzliche Vorschriften
Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften, etwa aus § 4 Abs. 1 TzBfG (Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter), aus § 4 Abs. 2 TzBfG (Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer) oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
In Bezug auf schwerbehinderte Menschen folgt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 164 Abs. 2 SGB IX und für Beschäftigte in Arbeitnehmerüberlassung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Zu beachten ist ferner der Grundsatz der Entgeltgleichbehandlung für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Diese Regelungen sind durchweg zwingender Natur und daher vertraglich nicht abdingbar. Für Arbeitnehmer in Arbeitnehmerüberlassung können allerdings Abweichungen durch Tarifvertrag geregelt werden.
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer. Das Gebot der Gleichbehandlung wird häufig als Willkürverbot bezeichnet: Es verbietet nicht schlechthin jede unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, sondern sachlich nicht begründete (willkürliche) Differenzierungen ("Gleiches gleich behandeln und Ungleiches der Ungleichheit entsprechend ungleich behandeln.").
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet also eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie...