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Änderungen bei den Minijobs durch das Flexirentengesetz ab 2017

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FinMin Hamburg, Erlaß v. 18.1.2017, S 2386 - 2016/012 - 52

Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) soll einerseits das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit erleichtert und gefördert werden und andererseits das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht werden.

Arbeitnehmer sind im 450-Euro-Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; Altersvollrentner waren bis zum 31.12.2016 davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei.

Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, sind seit dem 1.1.2017 grundsätzlich nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen sie – auch im 450-Euro-Minijob! – der Rentenversicherungspflicht. Der Rentner hat allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Für Altersvollrentner gibt es folgende Fallkonstellationen:

  • 450-Euro-Minijob neben Altersvollrente bereits seit 2016

    Bezieher einer Altersvollrente (vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze), die über den 31.12.2016 hinaus einen 450-Euro-Job ausüben, bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15%.

  • Altersvollrentner verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit

    Altersvollrentner, die ihren 450-Euro-Minijob bereits seit 2016 ausüben, können auf die RV-Freiheit verzichten; dies muss schriftlich erfolgen. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,7% (3,7% Eigenanteil des Arbeitnehmers, 15% Arbeitgeberanteil).

Hinweis:

Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist nicht möglich, wenn der Arb...

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