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Werkstudent / 2.1.3 Beschäftigung am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien

Harald Janas
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Eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden schließt das Werkstudentenprivileg grundsätzlich aus. In Einzelfällen kann Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs jedoch auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden eintreten. In Betracht kommen dafür Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien. Wird die Tätigkeiten in diesen Zeiträumen über 20 Stunden in der Woche ausgeübt, ist trotzdem davon auszugehen, dass die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

 
Wichtig

Nachweisführung durch Arbeitgeber

Die Nachweisführung, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs – insbesondere in Fällen des befristeten Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze durch Arbeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien – (fort-)besteht, obliegt dem Arbeitgeber. Im Hinblick auf die Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers muss der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung des Werkstudenten sorgfältig und für Dritte nachvollziehbar vornehmen.

26-Wochen-Regelung

Die Versicherungsfreiheit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres in mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) die 20-Stunden-Grenze übersteigt.[1] Das liegt daran, dass das Überschreiten kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zeitraum sein soll.[2] Dies gilt sowohl für Beschäftigungen in den Abend- und Nachtstunden als auch für die Beschäftigung während der Semesterferien.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigung über 20 Stunden in der Abend- und Nachtzeit

Eine Studentin arbeitet ab 1.3. ausschließlich als Nachtwache für unbestimmte Zeit in einem Krankenhaus. Die w...

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