5.1 Krankenversicherungspflichtige Rentner
Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern werden für die Beitragsberechnung nacheinander zunächst der Zahlbetrag der Rente, dann der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs und schließlich das Arbeitseinkommen angerechnet.
Als Obergrenze der gesamten Einnahmen gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten, werden die einzelnen Einkünfte nicht in ihrem Verhältnis zueinander aufgeteilt; vielmehr wird der Zahlbetrag der Rente zunächst durch den Versorgungsbezug bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufgestockt. Bezieht der Rentner neben seiner Rente keine Versorgungsbezüge, sondern nur Arbeitseinkommen, wird dieser Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze hinzugerechnet.
Beitragspflicht bei mehreren Einkünften
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2026: 5.812,50 EUR monatlich
| Art der Einnahmen |
Höhe monatlich |
beitragspflichtig |
| Rente |
1.200 EUR |
1.200,00 EUR |
| Sonstiger Versorgungsbezug |
700 EUR |
700,00 EUR |
| Arbeitseinkommen |
900 EUR |
900,00 EUR |
| Summe |
2.800 EUR |
2.800,00 EUR |
Alle Einkommen sind uneingeschränkt beitragspflichtig
| Art der Einnahmen |
Höhe monatlich |
beitragspflichtig |
| Rente |
2.300 EUR |
2.300,00 EUR |
| Sonstiger Versorgungsbezug |
3.000 EUR |
3.000,00 EUR |
| Arbeitseinkommen |
1.000 EUR |
512,50 EUR |
| Summe |
6.300 EUR |
5.812,50 EUR |
Das Arbeitseinkommen ist auf den Differenzbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen.
5.2 Krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
Für die Beitragsberechnung werden bis zum Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze nacheinander ohne anteilige Aufteilung berücksichtigt:
- das Arbeitsentgelt,
- die Versorgungsbezüge,
- das Arbeitseinkommen.
Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt hier unberücksichtigt; sie wird getrennt von den übrigen Einnahmearten berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass insges...