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Versorgungsbezüge: Beitragsberechnung / 5 Rangfolge der zu berücksichtigenden Einnahmen

Michael Schulz
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5.1 Krankenversicherungspflichtige Rentner

Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern werden für die Beitragsberechnung nacheinander zunächst der Zahlbetrag der Rente, dann der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs und schließlich das Arbeitseinkommen angerechnet.

Als Obergrenze der gesamten Einnahmen gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten, werden die einzelnen Einkünfte nicht in ihrem Verhältnis zueinander aufgeteilt; vielmehr wird der Zahlbetrag der Rente zunächst durch den Versorgungsbezug bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufgestockt. Bezieht der Rentner neben seiner Rente keine Versorgungsbezüge, sondern nur Arbeitseinkommen, wird dieser Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze hinzugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht bei mehreren Einkünften

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2026: 5.812,50 EUR monatlich

 
Art der Einnahmen Höhe monatlich beitragspflichtig
Rente 1.200 EUR 1.200,00 EUR
Sonstiger Versorgungsbezug 700 EUR 700,00 EUR
Arbeitseinkommen 900 EUR 900,00 EUR
Summe 2.800 EUR 2.800,00 EUR

Alle Einkommen sind uneingeschränkt beitragspflichtig

 
Art der Einnahmen Höhe monatlich beitragspflichtig
Rente 2.300 EUR 2.300,00 EUR
Sonstiger Versorgungsbezug 3.000 EUR 3.000,00 EUR
Arbeitseinkommen 1.000 EUR 512,50 EUR
Summe 6.300 EUR 5.812,50 EUR

Das Arbeitseinkommen ist auf den Differenzbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen.

5.2 Krankenversicherungspflichtig Beschäftigte

Für die Beitragsberechnung werden bis zum Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze nacheinander ohne anteilige Aufteilung berücksichtigt:

  • das Arbeitsentgelt,
  • die Versorgungsbezüge,
  • das Arbeitseinkommen.

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt hier unberücksichtigt; sie wird getrennt von den übrigen Einnahmearten berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass insges...

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