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Urlaub: Anspruch und Voraussetzungen / 1.3 Wartezeit

Britta Schwalm
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Bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz erst, wenn eine Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgelegt ist.[1] Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer während der ersten 6 Monate per se keinen Erholungsurlaub nehmen könnte. Zwar hat er noch keinen Anspruch auf den Vollurlaub i. S. d. § 4 BUrlG, u. U. wohl aber auf Teilurlaub nach Maßgabe des § 5 Abs. 1a BUrlG.

 
Hinweis

Wartezeit auch für Jugendliche

Auch Jugendliche, die unter dem Schutzbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) stehen, haben eine Wartezeit von 6 Monaten zum Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs, da § 19 Abs. 4 JArbSchG insoweit auf § 4 BUrlG verweist.

[1] § 4 BUrlG.

1.3.1 Berechnung der Wartezeit

Zur Berechnung der Wartezeit sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Berechnung von Fristen heranzuziehen. Beginn und Ende der Wartezeit berechnen sich also nach den §§ 187 ff. BGB; lediglich § 193 BGB findet auf die Wartezeit keine Anwendung, sodass Sonn- und Feiertage auf deren Ablauf keinen Einfluss haben.

Beginn der Wartezeit

Die Wartezeit beginnt mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Es kommt allein auf den von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme.

 
Praxis-Beispiel

Rechtlicher Beginn ist entscheidend

Am 15.12. schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am 1.1. des nächsten Jahres beginnen soll. Bekanntlich ist der 1.1. eines jeden Jahres ein Feiertag. Fällt der 1.1. auf einen Freitag, so nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit meist erst nach dem Wochenende, am Montag, 4.1., auf. Die Wartefrist beginnt gleichwohl am 1.1.

Der Fristbeginn ric...

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