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Umschulung / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Vorbemerkung

Im Rahmen einer Umschulung wird i. d. R. ein (weiterer) beruflicher Abschluss vermittelt. Die Umschulung ist abzugrenzen von einer reinen Fortbildungsmaßnahme.[1]

[1] S. Fortbildung/Weiterbildung.

2 Umschulung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Findet die Umschulung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, rechnen die gezahlten Vergütungen während der Umschulungszeit zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Dienstverhältnisses auch lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile zahlen (z. B. steuerfreie Reisekosten).[1]

Nicht vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, (z. B. Fahrtkosten für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und Arbeitsmittel), können als Werbungskosten abgezogen werden. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist zu beachten, dass der Betrieb des Arbeitgebers (Ausbildungsbetrieb) i. d. R. als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb stellen daher Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte dar, die mit der sog. Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden können.[2]

[1]

S. Berufsausbildung.

[2] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG,

s. Entfernungspauschale.

3 Schulische Umschulung

Die schulische Umschulung wird u. a. erforderlich, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist und seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann bzw. um den Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Sie findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sondern regelmäßig in entsprechenden Bildungseinrichtungen. Diese Maßnahmen werden bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert. Die Leistungen der Bundesagentur in diesem Zusammenhang sind steuerfrei.

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